Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger

  • Leistungsbeschreibung

    Die EU-Freizügigkeit ergibt sich unmittelbar aus europäischem Recht.

    Einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

    Bisher wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht,

    die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung, ausgestellt.

    Diese Bescheinigung wurde mit Wirkung vom 29.01.2013 ersatzlos abgeschafft.

     

    Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,

    Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen,

    Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik,

    Ungarn und Zypern.

    Angehörige dieser Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen

    Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht.

    In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.

    Danach muss eine sogenannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden.

     

    Freizügigkeit können haben:

    ERWERBSTÄTIGE (selbständig oder unselbständig),

    nicht ERWERBSTÄTIGE (z.B. Studenten),

    FAMILIENANGEHÖRIGE  (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder

    DAUERAUFENTHALTSBERECHTIGTE (nach 5 Jahren Aufenthalt)


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