Jugendhilfe im Strafverfahren erhalten (Jugendgerichtshilfe)

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn junge Menschen zwischen dem 14. bis zum 21. Geburtstag mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, ist es Aufgabe der Jugendhilfe, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

    Nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten und, wenn es sich um Jugendliche handelt, grundsätzlich auch mit seinen Erziehungsberechtigten Kontakt auf, so informiert sie diese zunächst über die Aufgaben und Möglichkeiten des Jugendamtes und den Ablauf des Jugendstrafverfahrens.

    Die frühzeitige Initiative der Jugendgerichtshilfe ist in § 52 Abs.2 SGB VIII gesetzlich vorgegeben. Danach ist es erforderlich, daß das Jugendamt frühzeitig prüft, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Bereits im Zeitraum vor einer justiziellen Entscheidung sollen damit die aus pädagogischer Perspektive erforderlichen Hilfen angeboten werden.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JUHIS) ist an allen Strafverfahren gegen Jugendliche (14-18 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) beteiligt. Wir bieten Beratung, Begleitung und Unterstützung während des gesamten Strafverfahrens und bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, sowie bei der Entwicklung von Strategien für eine kriminelle Laufbahn zu vermeiden. Sie erstellt einen Bericht an das Gericht und die Staatsanwaltschaft, in dem die Entwicklung, die Persönlichkeit und das soziale Umfeld des Beschuldigten dargestellt werden.

    Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

    Die jungen Menschen (bei Minderjährigen auch die Eltern) werden zu Gesprächen ins Jugendamt eingeladen. Es wird geprüft, welche richterlichen Auflagen und Weisungen pädagogisch sinnvoll sind und ob Jugendhilfemaßnahmen (z.B. Antiaggressionstraining) erforderlich sind. Außerdem kann bei bestimmten Straftaten oder Wiederholungstätern ein Jugendarrest oder eine Jugendstrafe (mit oder ohne Bewährung) vorgeschlagen werden.

    Ziel ist immer die Verhinderung neuer Straftaten!

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Das Tätigwerden der Jugendgerichtshilfe anlässlich eines jugendgerichtlichen Verfahrens ist eine gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe. Gebühren fallen hierfür nicht an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Grundsätzlich nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten bzw. mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Eine Kontaktaufnahme durch Beschuldigten bzw. durch die Erziehungsberechtigten ist ebenso jederzeit. Eventuell bestehende Fristen bespricht die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Stundennachweis

    Stundennachweis

    Informationen nach Art.13 DS-GVO Jugendamt

Hilfe zur Barrierefreiheit

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