Kleiner Waffenschein

  • Leistungsbeschreibung

    Vorraussetzung zum Erwerb und Besitz dieser Waffen ist wie bisher das Alterserfordernis von 18 Jahren. Jedoch bedarf es für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit künftig einer behördlichen Erlaubnis, dem sogenannten ?Kleinen Waffenschein?. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller neben dem Alterserfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres auch die erforderliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung besitzt. Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist. Während die Vorschriften für Gas- und Schreckschusswaffen verschärft wurden, ist der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels.



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    • Einschränkungen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
    • Weitere Informationen

    Zuständige Behörden

    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung

      Rechtliche Grundlagen

      Waffenrechtsneuregelungsgesetz

      Waffengesetz

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