Schornsteinfeger

  • Leistungsbeschreibung

    Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführter Arbeiten erfolgt durch vorgeschriebene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.

    Kosten

    Die für hoheitliche Arbeiten anfallenden Gebühren werden  vom Schornsteinfeger auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben. Sie sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Bei den hoheitlichen Aufgaben handelt es sich insbesondere um die Abnahme  von Feuerungsanlagen, die Feuerstättenschau (die alle 3,5 Jahre stattfindet). Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten  sind nicht mehr reglementiert und werden unternehmerisch kalkuliert.

     

    Ergänzungen:

    "Hoheitliche Aufgaben" wie z.B. Feuerstättenschau und die Abnahme Ihrer Anlage sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (=Kehrbezirksinhaber) vorbehalten.

    Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben, z.B. Messung der Abgaswerte sollten Sie nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger zur Durchführung der Arbeiten berechtigt und im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist (www.bafa.de).

    Welche Arbeiten an Ihren Feuerungsanlagen zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtiger Bezirksschornsteinfeger nach jeder Feuerstättenschau zustellt. Die Termie sind aus Gründen des Brandschutzes in Ihrem eigenen Interesse genau einzuhalten. Ansonsten können Ihnen weitere Kosten entstehen.

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