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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Beeinträchtigung
Das Jugendamt berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, die eine seelische Behinderung haben oder bei denen eine seelische Behinderung droht und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII fördert Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Ziel der Förderung ist es, dem jungen Menschen eine altersgerechte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Zu den Leistungen und Aufgaben der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gehören:
- Hilfen in ambulanter Form, zumeist therapeutische Leistungen
- Hilfen in teilstationärer Form
- Hilfen in stationärer Form in Einrichtungen über Tag und Nacht oder bei Pflegepersonen.
Verfahrenslotse
Der Verfahrenslotse hat die Aufgabe, junge Menschen mit einer festgestellten oder drohenden Behinderung und ihre Familien zu unterstützen. Die Zuständigkeiten und die Hilfelandschaften sind komplex, deswegen lotsen die Verfahrenslotsen die Hilfesuchenden auf ihrem Weg der Antragsstellung bis zur Leistungsgewährung. Die Verfahrenslotsen werden nur auf den Wunsch der jungen Menschen und / oder ihrer Familien tätig.
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