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Landwirtschaft
Landwirtschaft
- Förderprogramme für die Landwirtschaft
In der aktuellen Förderperiode (2023 bis 2027), wird die Gewichtung einer ökologischeren und nachhaltigeren Bewirtschaftung in den flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen weiter ausge-baut. In diesem Sinne ist eine wesentliche Neuerung in der Umsetzung der Gemeinsamen Agrar-politik (GAP) der EU, die Festlegung von Nachhaltigkeitszielen in einem nationalen GAP-Strate-gieplan. Dabei sind Vorgaben zur Konditionalität als Mindestanforderungen für den Erhalt von EU-Mitteln von den Betrieben verpflichtend einzuhalten. Die Förderung wird damit stärker an höhere Leistungen für den Schutz von Umwelt, Klima und Biodiversität gebunden. Mit den neuen Öko-Regelungen werden Betriebe besonders unterstützt, die freiwillig dem Umwelt- und Klimaschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anwenden.
Es können Förderanträge
- für Agrarzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für landwirtschaftliche Flächen, die mit Acker-, Obst- und Dauerkulturen bestellt werden,
- für die Teilnahme an Agrarumweltprogrammen und
- für die Wiederanpflanzung von Weinbergen (Umstrukturierung im Weinbau)
gestellt werden.
- Grundstückverkehrsrecht
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke größer als 5.000 m², sowie weinbaulich genutzter Grundstücke größer als 1.000 m², bedürfen der Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Dies dient im Wesentlichen der Existenzsicherung sowie der Erweiterung land-, forstwirtschafts- und weinbaulicher Betriebe und damit der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, so-wie der Ernährungssicherung der Bevölkerung.
Werden die vorgenannten Grundstücke von Personen erworben, die durch das Grundstückverkehrsgesetz nicht privilegiert sind, werden die Vertragsflächen für am Erwerb interessierte und anerkannte land- und forstwirtschaftliche Betriebe, im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntgemacht.
- Höfeordnung
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Höferolle des Grundbuchamtes eingetragen sind, müssen Grundstückszu- bzw. -abgänge nach der Höfeordnung von Rheinland-Pfalz genehmigt werden.
Die Neueintragung eines Hofes in die Höferolle, sowie die Löschung eines Hofes in der Höferolle, können, bei Erfüllung der sich aus der Höfeordnung ergebenden Vorausset-zungen, durch den Hofeigentümer beantragt werden. Zur Eintragung sowie die Löschung eines Hofes in der Höferolle ist dann noch die Zustimmung des Kreishöfeausschusses des Landkreises erforderlich.
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