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Das Referat Landwirtschaft informiert: Antragsverfahren zur Rodungsprämie vom 9. - 30.11.
Der Betrieb muss die produktive Rebfläche in seiner Weinbaukartei führen, über ordnungsgemäße Traubenerntemeldungen aus den Jahren 2024 und 2025 verfügen sowie fristgerecht die Traubenerntemeldung 2026 einreichen. Ausgeschlossen von der Beantragung der Rodungsprämie sind Rebflächen, die innerhalb der letzten fünf Jahren an einer Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen teilgenommen haben und Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 v. H. (Steillagen).
Nach der Bewilligung der Rodung, voraussichtlich im Januar/Februar 2027, können anschließend die ordnungsgemäßen Rodungen durchgeführt werden. Die Meldung der Rodung der Rebfläche erfolgt wiederum über das WIP der Landwirtschaftskammer in der Änderungsmeldung der EU-Weinbaukartei, die für die beantragte Flächen abweichend bis zum 30. April 2027 abgegeben sein muss. Nach der Kontrolle der Rodung vor Ort erhält der Betrieb einen Bescheid und einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro pro Hektar.
Erzeuger erhalten grundsätzlich auf Antrag eine Genehmigung für die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche. Bei Inanspruchnahme der Förderung entfällt dieser Anspruch für die gerodete Fläche. Darüber hinaus werden alle bestehenden Neuanpflanzungsgenehmigungen des Betriebes gelöscht und in den folgenden zehn Jahren können auch keine solchen Genehmigungen beantragt werden.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass hiervon die Möglichkeit unberührt bleibt, die mit Förderung gerodete Fläche mit einer Wiederbepflanzungsgenehmigung, die durch die Rodung einer anderen Fläche entstanden ist, zu bepflanzen.
