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Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Führerscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Ihr Führerschein verliert seine Gültigkeit abhängig davon, wann er ausgestellt wurde,
Wenn Ihr Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde:
- Der Führerschein ist 15 Jahre lang gültig.
Wenn Sie einen rosafarbenen EU-Führerschein haben, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurde:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, gültig bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, gültig bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, gültig bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008, gültig bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009, gültig bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010, gültig bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011, gültig bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013, gültig bis 19.01.2033
- Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist er nicht mehr gültig. Nur wenn Sie vor 1953 geboren wurden, ist der Führerschein bis zum 19.01.2033 gültig.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Andernfalls dürfen Sie nicht mehr mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Sie zum Beispiel aus Altersgründen nicht mehr fahren wollen, beantragen Sie einfach keinen neuen Führerschein.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Kreis DonnersbergkreisDer Antrag kann auch bei Ihre Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), das nicht älter als 2 Jahre ist
- alter Führerschein
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis26,50 €
Rechtsgrundlage
Kurztext
Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Kreis Donnersbergkreis
Der Antrag kann auch bei Ihre Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden.