⇑ / Reisen mit Betäubungsmitteln
Zuständige Mitarbeiter
Frau Magdalena Friederichs
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 7
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden

Funktion
Obermedizinalrätin

Frau Dr. med. Barbara Geiger
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 9
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Funktion
Ärztin des Gesundheitsamtes

Frau Dr. Katrin Limbach
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 7
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Funktion
Obermedizinalrätin

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Die Mitnahme durch eine von Ihnen beauftragte Person ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland abklären. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln, wie Methadon oder Buprenorphin, sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt
Als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen, oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen können und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.
Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.
Verfahrensablauf
Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Gesundheitsamt und bringen folgendes mit:
- Personalausweis
- Bescheinigung*, welche vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt ist
- BTM-Rezept bzw. von der Apotheke abgestempelte Kopie des Rezeptes
Terminvereinbarung unter 06352 710 500
*Bescheinigung A für Reisen innerhalb des Schengen-Raumes (9 € pro Bescheinigung)
Bescheinigung B für Reisen außerhalb des Schengen-Raumes (21 € pro Bescheinigung)
Mitgliedsstaaten des Schengen-Raumes:
Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn
Voraussetzungen
Als Patientin oder Patient:
- Das Betäubungsmittel wurde Ihnen ärztlich verschrieben.
Als Ärztin oder Arzt:
- Sie benötigen das Betäubungsmittel für Ihre ärztliche Berufsausübung oder Erste-Hilfe-Leistung.
- Sie verfügen selbst über einen Arztausweis.
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- § 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts (BtMZustV RP)
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.)