Rechtsangelegenheiten

    Widerspruchsverfahren - was ist das?

    Maßnahmen der Verwaltung, mit denen diese im Einzelfall Regelungen trifft (Verwaltungsakte) und durch die sich die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.

    Gemäß § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (= Bescheid/Verfügung) vor Klageerhebung in einem sog. Vorverfahren nachzuprüfen, welches der Betroffene durch Einlegung eines Widerspruches einleitet.

    Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss gebildet, der in der Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.


    Wie läuft das Verfahren ab?

    Sobald der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingegangen ist, erhält der Widerspruchsführer eine Eingangsbestätigung, in der ihm der Zeitpunkt des Eingangs sowie das Aktenzeichen, unter dem die Geschäftsstelle das Verfahren führt, mitgeteilt wird. Gleichzeitig werden von der Geschäftsstelle bei der erlassenden Behörde/Fachabteilung die Akten angefordert, damit sich der Kreisrechtsausschuss umfassend informieren kann.

    Dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist das sog. „Abhilfeverfahren“, in welchem die Ausgangsbehörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) prüft, ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, hält sie den Bescheid aufrecht und gibt den Widerspruch mit den einschlägigen Verwaltungsakten an den Kreisrechtsausschuss ab. Hierzu hat sie gemäß § 6a AGVwGO 6 Wochen Zeit.

    Sind die Unterlagen vollständig und der Sachverhalt klar (spruchreif), beraumt sodann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem allen Beteiligten – i.d.R. Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner – Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

    Es besteht keine Pflicht an diesem Termin teilzunehmen. Eine Widerspruchsentscheidung ergeht auch ohne die Beteiligten.

    Im Termin wird die Sache durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgerufen, die/der die Verhandlung leitet. Nach dem Vortrag des Sachverhaltes findet eine Erörterung mit den Beteiligten statt. Nach der Erörterung wird die mündliche Verhandlung geschlossen und der Kreisrechtsausschuss berät sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trifft seine Entscheidung. Diese wird sodann nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit unter kurzer Darlegung der Gründe verkündet.

    Ein ausführlicher schriftlicher Widerspruchsbescheid geht den Beteiligten sodann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen zu.

    Das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, nunmehr Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. 

    Was ist zu beachten? 

    Form

    Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können. Achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist. Die Widerspruchseinlegung ist auch unter Beachtung der Vorgaben der Kreisverwaltung Donnersbergkreis (siehe Impressum) in elektronischer Form zulässig.
    Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (Kreisverwaltung) vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.

    Frist

    Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung an den Betroffenen) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Kreisverwaltung), § 70 VwGO. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird.

    Was Sie sonst noch wissen sollten

    Kostet das Widerspruchsverfahren Geld?

    Grundsätzlich Ja. Gemäß § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) erhebt die Widerspruchsbehörde eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 €, höchstens 1.000,00 € zuzüglich evtl. anfallender Auslagen (z.B. Postgebühren für Zustellungen), § 10 LGebG. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Widerspruchsverfahren „verliert“. Die Höhe der jeweiligen Gebühr hängt vom „Wert“ der angefochtenen Amtshandlung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Dieser sog. Gegenstandswert bestimmt dann die Gebühr, die sich aus der jeweiligen aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses ergibt.
    In Sozialangelegenheiten ist das Verfahren kostenfrei. Ebenso kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
    Soweit der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Vorsitzende/der Vorsitzende mit der sachlichen Bearbeitung beginnt, wird das Verfahren ebenfalls kostenfrei eingestellt.

    Befreit mich ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid von der Zahlung dieser Gebühr?

    Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung darf nicht Gebrauch gemacht werden.
    Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und Gebühren) und befreit somit nicht von der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst angeordnet.

    Findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss statt?

    Nein. Es besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten von einer mündlichen Erörterung abzusehen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Rechtsausschuss (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei Beisitzer) herbeizuführen oder aber ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligter eine Entscheidung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden alleine (ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten) zu beantragen.

    Kann ich meinen Widerspruch auch wieder zurücknehmen?

    Ja. Seinen Widerspruch kann man jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zurücknehmen mit der Folge, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Entsprechend der Widerspruchseinlegung hat auch die Rücknahme schriftlich oder per Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erfolgen.

    Endet das Verfahren immer mit einem Widerspruchsbescheid?

    Nein. Neben der Rücknahme des Widerspruchs und der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen.

    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für (ehemals) qualifizierte Geduldete beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Sie können die Verlängerung Ihrer zum Zweck der Beschäftigung erteilten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete beantragen, wenn Sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen wollen und auch die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung vorliegen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach zweijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis und wenn während dieser Zeit eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, unterliegt der Arbeitsmarktzugang keinen Beschränkungen mehr.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Teaser

    Ausländerinnen und Ausländer, die als ehemalige Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben, können die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Zuständige Stelle

    : Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt:

    • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
    • Sie haben im Bundesgebiet
      • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
      • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
      • seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel angewiesen (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung).
    • Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
    • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“).
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
    • Bei ausländischen Hochschulabschlüssen:
      • Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, soweit vorhanden
      • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), soweit vorhanden
    • Arbeitsvertrag oder das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Formulare).
    • Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge), soweit vorhanden
    • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Antragsfrist:

    Spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen

    Dauer: maximal 2

    Widerspruchsfrist:

    1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 8

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Kurztext

    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an ehemals qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung muss
    • die ausländische Person ausreichenden Wohnraum nachweisen,
    • wenn die ausländische Person weniger als zwei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war, weiterhin eine qualifizierte Beschäftigung angestrebt sein oder ein Arbeitsplatzangebot für eine weitere der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung vorliegen,
    • wenn die ausländische Person bereits zwei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war, das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen oder ein weiteres Arbeitsplatzangebot vorliegen (die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung).
    • Die örtliche Ausländerbehörde beteiligt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit.
    • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt grundsätzlich befristet für die Dauer der Beschäftigung, in der Regel für zwei Jahre.
    • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

    Urheber

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21

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