Rechtsangelegenheiten

    Widerspruchsverfahren - was ist das?

    Maßnahmen der Verwaltung, mit denen diese im Einzelfall Regelungen trifft (Verwaltungsakte) und durch die sich die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.

    Gemäß § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (= Bescheid/Verfügung) vor Klageerhebung in einem sog. Vorverfahren nachzuprüfen, welches der Betroffene durch Einlegung eines Widerspruches einleitet.

    Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss gebildet, der in der Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.


    Wie läuft das Verfahren ab?

    Sobald der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingegangen ist, erhält der Widerspruchsführer eine Eingangsbestätigung, in der ihm der Zeitpunkt des Eingangs sowie das Aktenzeichen, unter dem die Geschäftsstelle das Verfahren führt, mitgeteilt wird. Gleichzeitig werden von der Geschäftsstelle bei der erlassenden Behörde/Fachabteilung die Akten angefordert, damit sich der Kreisrechtsausschuss umfassend informieren kann.

    Dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist das sog. „Abhilfeverfahren“, in welchem die Ausgangsbehörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) prüft, ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, hält sie den Bescheid aufrecht und gibt den Widerspruch mit den einschlägigen Verwaltungsakten an den Kreisrechtsausschuss ab. Hierzu hat sie gemäß § 6a AGVwGO 6 Wochen Zeit.

    Sind die Unterlagen vollständig und der Sachverhalt klar (spruchreif), beraumt sodann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem allen Beteiligten – i.d.R. Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner – Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

    Es besteht keine Pflicht an diesem Termin teilzunehmen. Eine Widerspruchsentscheidung ergeht auch ohne die Beteiligten.

    Im Termin wird die Sache durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgerufen, die/der die Verhandlung leitet. Nach dem Vortrag des Sachverhaltes findet eine Erörterung mit den Beteiligten statt. Nach der Erörterung wird die mündliche Verhandlung geschlossen und der Kreisrechtsausschuss berät sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trifft seine Entscheidung. Diese wird sodann nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit unter kurzer Darlegung der Gründe verkündet.

    Ein ausführlicher schriftlicher Widerspruchsbescheid geht den Beteiligten sodann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen zu.

    Das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, nunmehr Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. 

    Was ist zu beachten? 

    Form

    Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können. Achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist. Die Widerspruchseinlegung ist auch unter Beachtung der Vorgaben der Kreisverwaltung Donnersbergkreis (siehe Impressum) in elektronischer Form zulässig.
    Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (Kreisverwaltung) vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.

    Frist

    Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung an den Betroffenen) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Kreisverwaltung), § 70 VwGO. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird.

    Was Sie sonst noch wissen sollten

    Kostet das Widerspruchsverfahren Geld?

    Grundsätzlich Ja. Gemäß § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) erhebt die Widerspruchsbehörde eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 €, höchstens 1.000,00 € zuzüglich evtl. anfallender Auslagen (z.B. Postgebühren für Zustellungen), § 10 LGebG. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Widerspruchsverfahren „verliert“. Die Höhe der jeweiligen Gebühr hängt vom „Wert“ der angefochtenen Amtshandlung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Dieser sog. Gegenstandswert bestimmt dann die Gebühr, die sich aus der jeweiligen aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses ergibt.
    In Sozialangelegenheiten ist das Verfahren kostenfrei. Ebenso kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
    Soweit der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Vorsitzende/der Vorsitzende mit der sachlichen Bearbeitung beginnt, wird das Verfahren ebenfalls kostenfrei eingestellt.

    Befreit mich ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid von der Zahlung dieser Gebühr?

    Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung darf nicht Gebrauch gemacht werden.
    Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und Gebühren) und befreit somit nicht von der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst angeordnet.

    Findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss statt?

    Nein. Es besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten von einer mündlichen Erörterung abzusehen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Rechtsausschuss (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei Beisitzer) herbeizuführen oder aber ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligter eine Entscheidung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden alleine (ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten) zu beantragen.

    Kann ich meinen Widerspruch auch wieder zurücknehmen?

    Ja. Seinen Widerspruch kann man jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zurücknehmen mit der Folge, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Entsprechend der Widerspruchseinlegung hat auch die Rücknahme schriftlich oder per Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erfolgen.

    Endet das Verfahren immer mit einem Widerspruchsbescheid?

    Nein. Neben der Rücknahme des Widerspruchs und der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen.

    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Kooperation mit der Stadtbildpflege Kaiserslautern

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Susanne Dejon

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    Postadresse

    Gebäude: Morschheimer Straße 9
    Raum-Nr.: 01
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Donnersbergkreis kooperiert mit Stadtbildpflege Kaiserslautern

    Anlieferungen auf Wertstoffhöfen ab 2023 möglich


    Ab dem 1. Januar 2023 kooperiert die Abfallwirtschaft des Donners­bergkreises mit der Stadtbildpflege Kaiserslautern hinsichtlich der Nutzung ihrer Wertstoffhöfe. Ab dem kommenden Jahr dürfen Bürgerinnen und Bürger des Donnersbergkreises ihre Wertstoffe kostenlos auf den Wertstoffhöfen der Stadtbildpflege Kaiserslautern in der Daennerstraße, in der Pfaffstraße und in der Siegelbacher Straße abgeben. Im Gegenzug können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kaiserslautern ebenfalls kostenlos auf der Kreismülldeponie Eisenberg, der Erdaushubdeponie Winnweiler und der Erdaushubdeponie Mannweiler-Cölln anliefern.


    „Dass dieses Angebot zustande gekommen ist, freut mich sehr“, erklärt der Abteilungsleiter der Umweltabteilung des Donnersbergkreises Hado Reimringer. „So können zum Beispiel Pendlerinnen und Pendler, die im Donnersbergkreis beheimatet sind und in Kaiserslautern arbeiten, ihren Arbeitsweg praktisch und effizient nutzen. Durch die Kooperation möchten wir es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, ihre Abfälle im Sinne der Kreislaufwirtschaft dem Recycling oder der Verwertung zu­zuführen.“


    Die Öffnungszeiten sowie das Annahmespektrum der Kaiserslauterer Wertstoffhöfe können unter www.stadtbildpflege-kl.de eingesehen werden. Folgende Wertstoffe, die sich für eine Wiederverwertung eignen und zu wertvoll für die Müllverbrennung sind, können auf den Wertstoffhöfen der Stadtbildpflege abgegeben werden: Altkleider und Textilien, Altpapier und Karton, Batterien und Akkus, CDs und DVDs, Druckerpatronen und Tonerkartuschen, Elektro- und Elektronikgeräte, Glasflaschen, Grünabfälle und Laub, Mischkunststoffe (z.B. Wäschekörbe oder Blumenkästen), Energiesparlampen, Leuchtstofflampen und LEDs, Korken, Kunststofffolien, Metalle und Styropor. Die Anlieferung von Sperrmüll ist nur auf dem Wertstoffhof in der Daennerstraße möglich. „Dort befinden sich auch diverse Tauschregale. Nicht mehr verwendete Gegenstände, die aber noch gut erhalten sind, können hier abgegeben und bereits vorhandene Gegenstände kostenlos mitgenommen werden“, weist Andrea Buchloh-Adler, Werkleiterin der Stadtbildpflege, auf die Angebote der Wiederverwendung von Haushaltsgegenständen, Altkleidern und Büchern hin.


    Die Öffnungszeiten und das Annahmespektrum der Deponien im Donnersbergkreis können unter www.donnersberg.de Abfall & Umwelt > Abfallwirtschaft abgerufen werden. Auf allen drei Deponien können Bürgerinnen und Bürger kostenlos Metall-Schrott und Elektro-Schrott abgeben, wobei die Deponie Mannweiler-Cölln keine Neonröhren und Energiesparlampen annimmt. Des Weiteren kann auf den Deponien kostenfrei bis zu 200 Liter Bauschutt pro Haushalt und Jahr angeliefert werden. Auf der Deponie Eisenberg ist zusätzlich die Abgabe von Glas und Papier, Pappe sowie Kartonagen möglich. Bei der Anlieferung müssen die Bürger der Stadt Kaiserslautern einen gültigen Personalausweis vorlegen.


    Gegen Gebühren nehmen alle drei Deponien sowohl Pkw-Reifen (ohne Felgen) als auch Altholz und belasteten Bauschutt (z.B. Gips und Fensterglas) an. In Eisenberg können kostenpflichtig auch Haus- und Sperrmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Bau­stellenabfälle und Altöl in haushaltsüblichen Mengen (max. 10 Liter) angeliefert werden. Die Deponien Winnweiler und Mannweiler-Cölln nehmen ebenfalls kostenpflichtig auch unbelasteten Erdaushub an. Auf allen drei Deponien sind gebührenpflichtige Anlieferungen jeweils in bar zu entrichten, da dort keine Geräte für die Zahlung mit EC-Karte zur Verfügung stehen. 


    Wichtig: Während der Wintermonate sind die Deponien Winnweiler und Mannweiler-Cölln geschlossen. Diese Schließzeiten finden Sie unter dem Eintrag "Deponien".


    Abgabestoffe Deponien im Donnersbergkreis:

    Alle Deponien:

    • Metall-Schrott
    • Elektro(nik)-Schrott (Abgabe auch für Gewerbe, mehr als haushaltsübliche Mengen sind vorher anzumelden)
    • Bauschutt (nur kostenfreie Annahme von Kleinmengen bis 200 Liter pro Haushalt und Jahr. Mengen darüber müssen kostenpflichtig zu privaten Bauschuttverwerterbetrieben gebracht werden)


    Eisenberg:

    • Glas (Flaschenglas)
    • Papier, Pappe und Kartonagen


    Mannweiler-Cölln:

    • keine Abgabe von Neonröhren und Energiesparlampen in Mannweiler-Cölln möglich


    Alle:

    • Pkw-Reifen (bis 80 cm Durchmesser), ohne Felgen *
    • Altholz *
    • Belasteter Bauschutt (z.B. Gips, Fensterglas, Drahtglas) *

    Eisenberg:

    • Haus- und Sperrmüll *
    • Hausmüllähnlicher Gewerbeabfall *
    • Baustellenabfälle *
    • Altöl in haushaltsüblichen Mengen (bis 10 Liter) *


    Winnweiler und Mannweiler-Cölln:

    • Unbelasteter Erdaushub *


    * Gebührenpflichtig



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