Widerspruchsverfahren - was ist das?
Maßnahmen der Verwaltung, mit denen diese im Einzelfall Regelungen trifft (Verwaltungsakte) und durch die sich die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
Gemäß § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (= Bescheid/Verfügung) vor Klageerhebung in einem sog. Vorverfahren nachzuprüfen, welches der Betroffene durch Einlegung eines Widerspruches einleitet.
Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss gebildet, der in der Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sobald der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingegangen ist, erhält der Widerspruchsführer eine Eingangsbestätigung, in der ihm der Zeitpunkt des Eingangs sowie das Aktenzeichen, unter dem die Geschäftsstelle das Verfahren führt, mitgeteilt wird. Gleichzeitig werden von der Geschäftsstelle bei der erlassenden Behörde/Fachabteilung die Akten angefordert, damit sich der Kreisrechtsausschuss umfassend informieren kann.
Dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist das sog. „Abhilfeverfahren“, in welchem die Ausgangsbehörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) prüft, ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, hält sie den Bescheid aufrecht und gibt den Widerspruch mit den einschlägigen Verwaltungsakten an den Kreisrechtsausschuss ab. Hierzu hat sie gemäß § 6a AGVwGO 6 Wochen Zeit.
Sind die Unterlagen vollständig und der Sachverhalt klar (spruchreif), beraumt sodann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem allen Beteiligten – i.d.R. Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner – Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Es besteht keine Pflicht an diesem Termin teilzunehmen. Eine Widerspruchsentscheidung ergeht auch ohne die Beteiligten.
Im Termin wird die Sache durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgerufen, die/der die Verhandlung leitet. Nach dem Vortrag des Sachverhaltes findet eine Erörterung mit den Beteiligten statt. Nach der Erörterung wird die mündliche Verhandlung geschlossen und der Kreisrechtsausschuss berät sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trifft seine Entscheidung. Diese wird sodann nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit unter kurzer Darlegung der Gründe verkündet.
Ein ausführlicher schriftlicher Widerspruchsbescheid geht den Beteiligten sodann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen zu.
Das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, nunmehr Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Was ist zu beachten?
Form
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können. Achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist. Die Widerspruchseinlegung ist auch unter Beachtung der Vorgaben der Kreisverwaltung Donnersbergkreis (siehe Impressum) in elektronischer Form zulässig.
Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (Kreisverwaltung) vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.
Frist
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung an den Betroffenen) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Kreisverwaltung), § 70 VwGO. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Kostet das Widerspruchsverfahren Geld?
Grundsätzlich Ja. Gemäß § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) erhebt die Widerspruchsbehörde eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 €, höchstens 1.000,00 € zuzüglich evtl. anfallender Auslagen (z.B. Postgebühren für Zustellungen), § 10 LGebG. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Widerspruchsverfahren „verliert“. Die Höhe der jeweiligen Gebühr hängt vom „Wert“ der angefochtenen Amtshandlung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Dieser sog. Gegenstandswert bestimmt dann die Gebühr, die sich aus der jeweiligen aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses ergibt.
In Sozialangelegenheiten ist das Verfahren kostenfrei. Ebenso kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Soweit der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Vorsitzende/der Vorsitzende mit der sachlichen Bearbeitung beginnt, wird das Verfahren ebenfalls kostenfrei eingestellt.
Befreit mich ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid von der Zahlung dieser Gebühr?
Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung darf nicht Gebrauch gemacht werden.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und Gebühren) und befreit somit nicht von der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst angeordnet.
Findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss statt?
Nein. Es besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten von einer mündlichen Erörterung abzusehen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Rechtsausschuss (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei Beisitzer) herbeizuführen oder aber ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligter eine Entscheidung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden alleine (ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten) zu beantragen.
Kann ich meinen Widerspruch auch wieder zurücknehmen?
Ja. Seinen Widerspruch kann man jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zurücknehmen mit der Folge, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Entsprechend der Widerspruchseinlegung hat auch die Rücknahme schriftlich oder per Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erfolgen.
Endet das Verfahren immer mit einem Widerspruchsbescheid?
Nein. Neben der Rücknahme des Widerspruchs und der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Gesundheit und Vorsorge / Gesundheitsvorsorge / Belehrung für die Beschäftigung im Lebensmittelbereich nach dem IfSG
Zuständige Mitarbeiter
Frau Annett Baumgart
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Funktion
Hygienefachkraft

Frau Judith Krämer
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
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Frau Ramona Steingaß
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 2
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden

Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Belehrung / Bescheinigung für den Lebensmittelbereich
Laut § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen alle Personen, die erstmalig (!) eine Tätigkeit mit Lebensmittelkontakt, z. B. in Gastronomie, Lebensmittelproduktion oder sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Schule, Kindertagesstätte) ausüben wollen, eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist und bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf. Wer schon eine gültige Bescheinigung besitzt, kann diese direkt beim Arbeitgeber vorlegen und wird dort bei Arbeitsbeginn und im Weiteren alle zwei Jahre belehrt. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Es ist keine erneute Erstbelehrung beim Gesundheitsamt notwendig!
Voraussetzung für die Durchführung einer Belehrung nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt Donnersbergkreis ist, dass sich Ihr gemeldeter Wohnsitz oder Ihr Arbeitsplatz (die Betriebsstätte/Einsatzort Ihres Arbeitgebers), oder Bildungsstätte/Schule im Donnersbergkreis befindet. Liegt Ihr gemeldeter Wohnsitz außerhalb des Donnersbergkreises, benötigen wir eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass Sie im Donnersbergkreis beschäftigt sind oder sein werden. Die Teilnahme ist nur nach Vollendung des 13. Lebensjahres möglich.
Die Belehrung wird online (ortsunabhängig) oder in Präsenz (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) angeboten. Zur Durchführung der online-Belehrung hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis das Technologiezentrum Glehn (TZG) beauftragt. Einen Termin können Sie hier kostenpflichtig buchen: kib.gotzg.de
Vom Gesundheitsamt werden nach Bedarf auch Präsenztermine angeboten, vor allem für Personen, die die Voraussetzungen einer gebührenfreien Belehrung erfüllen (z.B. verpflichtende und unentgeltliche Schul- oder Berufspraktika, Freiwilliges Soziales Jahr oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Ausbildung mit Lebensmittelkontakt, freiwillige Hilfeleistung an Krankenanstalten). Präsenztermine können telefonisch im Gesundheitsamt erfragt werden: 06352/710-500.
Dauer der Veranstaltung ca. 60 Minuten, aus organisatorischen Gründen ist ein Erscheinen 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung erforderlich. Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber im Donnersbergkreis gemeldet sind, wenden Sie sich bitte mit entsprechender Bescheinigung per Email an: .
Die Gebührenbefreiung wird nur einmalig gewährt!
Für Praktika in Schulen mit Sitz im Donnersbergkreis findet die Belehrung überwiegend im Klassenverband in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt in der jeweiligen Schule statt.
Achtung Hinweis!
Sie wohnen oder arbeiten nicht im Donnersbergkreis?
Dann müssen wir Sie an das für Sie zuständige Gesundheitsamt verweisen. Nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt Donnersbergkreis kann eine Belehrung nach § 43 IfSG durchgeführt werden. Diese ist dann, unabhängig ob Onlinebelehrung oder Belehrung in Präsenz immer kostenpflichtig, die Gebühr beträgt derzeit 30,00 €.
Hinweis zum Verlust einer Bescheinigung nach § 43 IfSG:
Die Ausstellung eines Duplikates ist gegen eine Gebühr von 21,00 € nur möglich, wenn Sie die dokumentierte Folgebelehrung des Arbeitgebers vorzeigen können. Das Duplikat kann beim Gesundheitsamt beantragt werden und muss dann persönlich unter Vorlage des Personalausweises abgeholt werden.
Formulare zum Herunterladen:
Flyer Lebensmittelbelehrung.pdf
Leitlinie Vereins- und Ortsfeste - KV Donnersbergkreis - Stand April 2024.pdf