Widerspruchsverfahren - was ist das?
Maßnahmen der Verwaltung, mit denen diese im Einzelfall Regelungen trifft (Verwaltungsakte) und durch die sich die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
Gemäß § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (= Bescheid/Verfügung) vor Klageerhebung in einem sog. Vorverfahren nachzuprüfen, welches der Betroffene durch Einlegung eines Widerspruches einleitet.
Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss gebildet, der in der Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sobald der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingegangen ist, erhält der Widerspruchsführer eine Eingangsbestätigung, in der ihm der Zeitpunkt des Eingangs sowie das Aktenzeichen, unter dem die Geschäftsstelle das Verfahren führt, mitgeteilt wird. Gleichzeitig werden von der Geschäftsstelle bei der erlassenden Behörde/Fachabteilung die Akten angefordert, damit sich der Kreisrechtsausschuss umfassend informieren kann.
Dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist das sog. „Abhilfeverfahren“, in welchem die Ausgangsbehörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) prüft, ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, hält sie den Bescheid aufrecht und gibt den Widerspruch mit den einschlägigen Verwaltungsakten an den Kreisrechtsausschuss ab. Hierzu hat sie gemäß § 6a AGVwGO 6 Wochen Zeit.
Sind die Unterlagen vollständig und der Sachverhalt klar (spruchreif), beraumt sodann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem allen Beteiligten – i.d.R. Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner – Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Es besteht keine Pflicht an diesem Termin teilzunehmen. Eine Widerspruchsentscheidung ergeht auch ohne die Beteiligten.
Im Termin wird die Sache durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgerufen, die/der die Verhandlung leitet. Nach dem Vortrag des Sachverhaltes findet eine Erörterung mit den Beteiligten statt. Nach der Erörterung wird die mündliche Verhandlung geschlossen und der Kreisrechtsausschuss berät sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trifft seine Entscheidung. Diese wird sodann nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit unter kurzer Darlegung der Gründe verkündet.
Ein ausführlicher schriftlicher Widerspruchsbescheid geht den Beteiligten sodann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen zu.
Das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, nunmehr Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Was ist zu beachten?
Form
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können. Achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist. Die Widerspruchseinlegung ist auch unter Beachtung der Vorgaben der Kreisverwaltung Donnersbergkreis (siehe Impressum) in elektronischer Form zulässig.
Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (Kreisverwaltung) vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.
Frist
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung an den Betroffenen) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Kreisverwaltung), § 70 VwGO. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Kostet das Widerspruchsverfahren Geld?
Grundsätzlich Ja. Gemäß § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) erhebt die Widerspruchsbehörde eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 €, höchstens 1.000,00 € zuzüglich evtl. anfallender Auslagen (z.B. Postgebühren für Zustellungen), § 10 LGebG. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Widerspruchsverfahren „verliert“. Die Höhe der jeweiligen Gebühr hängt vom „Wert“ der angefochtenen Amtshandlung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Dieser sog. Gegenstandswert bestimmt dann die Gebühr, die sich aus der jeweiligen aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses ergibt.
In Sozialangelegenheiten ist das Verfahren kostenfrei. Ebenso kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Soweit der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Vorsitzende/der Vorsitzende mit der sachlichen Bearbeitung beginnt, wird das Verfahren ebenfalls kostenfrei eingestellt.
Befreit mich ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid von der Zahlung dieser Gebühr?
Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung darf nicht Gebrauch gemacht werden.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und Gebühren) und befreit somit nicht von der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst angeordnet.
Findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss statt?
Nein. Es besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten von einer mündlichen Erörterung abzusehen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Rechtsausschuss (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei Beisitzer) herbeizuführen oder aber ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligter eine Entscheidung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden alleine (ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten) zu beantragen.
Kann ich meinen Widerspruch auch wieder zurücknehmen?
Ja. Seinen Widerspruch kann man jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zurücknehmen mit der Folge, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Entsprechend der Widerspruchseinlegung hat auch die Rücknahme schriftlich oder per Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erfolgen.
Endet das Verfahren immer mit einem Widerspruchsbescheid?
Nein. Neben der Rücknahme des Widerspruchs und der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Betreuungsrecht
Zuständige Mitarbeiter
Frau Kristina Balzer
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 110
Stockwerk: 1.OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Oksana Geier

Frau Ina Jochim-Storck
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 110
Stockwerk: 1.OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Christina-Maria Röther

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Rechtliche Betreuung
Das Betreuungsgesetz hat 1992 das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgelöst. Es regelt die gesetzliche Vertretung Volljähriger, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht eigenständig wahrnehmen können.
Die Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung wurde als zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung stehen, geschaffen. Die Aufgaben der Behörde sind im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Fam FG geregelt.
Für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist das Betreuungsgericht des Amtsgerichtes Rockenhausen zuständig. Das Betreuungsgericht prüft auf Antrag des/der Betroffenen oder auf Anregung einer anderen Person oder Stelle, ob die Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin erforderlich ist. Bei jeder neuen Betreuungsanregung bittet das Gericht die Betreuungsbehörde um eine fundierte Stellungnahme zum Betreuungsbedarf, Umfang und/oder auch um eine Betreuerempfehlung.
Eine weitere wichtige Aufgabe der Behörde besteht in der Information zur Vermeidung von Betreuungen durch Vorsorgeregelungen.
Aufgaben der Betreuungsbehörden:
- Beratung im Vorfeld einer Betreuungsanregung und Vermittlung von anderen Hilfen, die eine Betreuung entbehrlich machen können
- Information über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen
- Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Betreuern/Betreuerinnen und Bevollmächtigten
- Gewinnung von Betreuern/Betreuerinnen
- Unterstützung des Betreuungsgerichts durch z.B. Sozialberichte, Sachverhaltsermittlungen
- Förderung und Unterstützung von Initiativen im Betreuungsbereich
- Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen
- Öffentlichkeitsarbeit z.B. Vortragsreihen, Schulungen zu Betreuungsrechtlichen Themen
- Beglaubigung von Vorsorgevollmachten (Gebühr 10 €)
- Registrierung von Betreuerinnen und Betreuern
Bei Fragen setzen Sie sich mit den Mitarbeiterinnen telefonisch, per Email oder persönlich in Verbindung. Beratungsgespräche und Hausbesuche erfolgen nach Vereinbarung.
Die Beratung erfolgt vertraulich und unentgeltlich.
Wir suchen Berufsbetreuerinnen / Berufsbetreuer
Nach den Veränderungen im Rahmen der Betreuungsrechtsreform (Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG) ist seit dem 1. Januar 2023 ein Registrierungsverfahren erforderlich, um eine Tätigkeit als rechtlich betreuende Person zu beginnen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Berufsbetreuer zum Registrierungsverfahren für Neubetreuer und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Bei Interesse an einer beruflichen Tätigkeit als Betreuerin / Betreuer können Sie sich zwecks Beratung an die Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde wenden (Kontaktdaten siehe oben).
Informationen für Interessierte:
- Informationen zur Antragsstellung für Neubetreuer
- Aufgaben der Berufsbetreuer
- Vergütungstabelle Vergütung Berufsbetreuer; Betreuervergütung; Stundensatz Berufsbetreuer;Berufsbetreuer; (beck-fernkurse.de)
Wir suchen ehrenamtliche Betreuerinnen / Betreuer
Sie haben Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtliche rechtliche betreuende Person für Menschen im Donnersbergkreis die nicht zu Ihren Angehörigen oder dem Bekanntenkreis zählen?
Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit einem der folgenden Betreuungsvereine auf:
Betreuungsverein Kirchheimbolanden e.V.
Dannenfelser Straße 40b
67292 Kirchheimbolanden
Tel.: 06352-67149
Homepage: www.btv-kibo.de
Betreuungsverein Donnersberg e.V.
Kreuznacher Straße 36
67806 Rockenhausen
Tel.: 06361-3746
Dort erhalten Sie weitere Informationen und Unterstützung auf dem Weg zur Aufnahme des Ehrenamts.
Die Betreuungsvereine bieten u. a. Einführungskurse zum Thema rechtliche Betreuung an.
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abschluss einer sogenannten Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung (§ 22 BtOG) mit einem anerkannten Betreuungsverein Voraussetzung für die Bestellung, wenn keine persönliche oder familiäre Bindung zu der betreuten Person besteht.
Die rechtliche Betreuung
Jeder kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder anregen, auch der Hilfesuchende selbst.
Eine rechtliche Betreuung darf jedoch nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten eigenständig zu regeln.
In § 1814 BGB werden als Voraussetzungen einer Betreuung im Einzelnen genannt:
- Der Betroffene ist volljährig
- Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen
- Ursache dafür ist eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
- Andere geeignete und ausreichende Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Nachbarn oder soziale Dienste oder Bevollmächtigte, stehen nicht zur Verfügung.
Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen liegt.
Für den Donnersbergkreis:
Amtsgericht Rockenhausen
Betreuungsgericht
Kreuznacher Str. 37
67806 Rockenhausen
Tel.: 06361-914 0
Fax: 06361-914 111
Das Betreuungsgericht prüft auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung einer anderen Person/Stelle, ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen.
Zur Prüfung bittet das Gericht die Betreuungsbehörde um eine fundierte Stellungnahme zum Betreuungsbedarf, Umfang und/oder auch um eine Betreuerempfehlung. Darüber hinaus erfolgt eine persönliche Anhörung sowie die Einholung eines ärztlichen Attests / Gutachtens durch das Betreuungsgericht.