Widerspruchsverfahren - was ist das?
Maßnahmen der Verwaltung, mit denen diese im Einzelfall Regelungen trifft (Verwaltungsakte) und durch die sich die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
Gemäß § 68 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) sind Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (= Bescheid/Verfügung) vor Klageerhebung in einem sog. Vorverfahren nachzuprüfen, welches der Betroffene durch Einlegung eines Widerspruches einleitet.
Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss gebildet, der in der Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sobald der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eingegangen ist, erhält der Widerspruchsführer eine Eingangsbestätigung, in der ihm der Zeitpunkt des Eingangs sowie das Aktenzeichen, unter dem die Geschäftsstelle das Verfahren führt, mitgeteilt wird. Gleichzeitig werden von der Geschäftsstelle bei der erlassenden Behörde/Fachabteilung die Akten angefordert, damit sich der Kreisrechtsausschuss umfassend informieren kann.
Dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist das sog. „Abhilfeverfahren“, in welchem die Ausgangsbehörde (die den Verwaltungsakt erlassen hat) prüft, ob der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft. Ist dies der Fall, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid zugunsten des Betroffenen aufgehoben, geändert oder über einen zunächst abgelehnten Antrag positiv entschieden wird. Kommt hingegen die Ausgangsbehörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, hält sie den Bescheid aufrecht und gibt den Widerspruch mit den einschlägigen Verwaltungsakten an den Kreisrechtsausschuss ab. Hierzu hat sie gemäß § 6a AGVwGO 6 Wochen Zeit.
Sind die Unterlagen vollständig und der Sachverhalt klar (spruchreif), beraumt sodann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem allen Beteiligten – i.d.R. Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner – Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Es besteht keine Pflicht an diesem Termin teilzunehmen. Eine Widerspruchsentscheidung ergeht auch ohne die Beteiligten.
Im Termin wird die Sache durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden aufgerufen, die/der die Verhandlung leitet. Nach dem Vortrag des Sachverhaltes findet eine Erörterung mit den Beteiligten statt. Nach der Erörterung wird die mündliche Verhandlung geschlossen und der Kreisrechtsausschuss berät sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und trifft seine Entscheidung. Diese wird sodann nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit unter kurzer Darlegung der Gründe verkündet.
Ein ausführlicher schriftlicher Widerspruchsbescheid geht den Beteiligten sodann i.d.R. innerhalb von 4 Wochen zu.
Das Widerspruchsverfahren ist damit abgeschlossen und es besteht die Möglichkeit, nunmehr Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Was ist zu beachten?
Form
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei Sie das Schreiben auch per Telefax versenden können. Achten Sie aber darauf, dass das Schreiben unterzeichnet ist. Die Widerspruchseinlegung ist auch unter Beachtung der Vorgaben der Kreisverwaltung Donnersbergkreis (siehe Impressum) in elektronischer Form zulässig.
Sie können auch persönlich bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde (Kreisverwaltung) vorsprechen und Ihren Widerspruch zu Protokoll (Niederschrift) geben. Nicht ausreichend ist eine telefonische Beschwerde, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk erstellt wird.
Frist
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung an den Betroffenen) bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Kreisverwaltung), § 70 VwGO. Bekanntgabe liegt vor, wenn Ihnen der Bescheid durch die Post übermittelt (Briefkasten oder Übergabe) oder durch die Behörde selbst ausgehändigt wird.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Kostet das Widerspruchsverfahren Geld?
Grundsätzlich Ja. Gemäß § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) erhebt die Widerspruchsbehörde eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 €, höchstens 1.000,00 € zuzüglich evtl. anfallender Auslagen (z.B. Postgebühren für Zustellungen), § 10 LGebG. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der das Widerspruchsverfahren „verliert“. Die Höhe der jeweiligen Gebühr hängt vom „Wert“ der angefochtenen Amtshandlung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand ab. Dieser sog. Gegenstandswert bestimmt dann die Gebühr, die sich aus der jeweiligen aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses ergibt.
In Sozialangelegenheiten ist das Verfahren kostenfrei. Ebenso kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Soweit der Widerspruch zurückgenommen wird, bevor die Vorsitzende/der Vorsitzende mit der sachlichen Bearbeitung beginnt, wird das Verfahren ebenfalls kostenfrei eingestellt.
Befreit mich ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid von der Zahlung dieser Gebühr?
Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt führt in der Regel zur sog. aufschiebenden Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vollziehbar und muss nicht befolgt bzw. von einer Genehmigung darf nicht Gebrauch gemacht werden.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Entweder ist der Verwaltungsakt kraft Gesetz sofort vollziehbar (z.B. die Erhebung von Beiträgen und Gebühren) und befreit somit nicht von der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gebühren oder der Sofortvollzug wird von der Behörde selbst angeordnet.
Findet immer eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss statt?
Nein. Es besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis aller Beteiligten von einer mündlichen Erörterung abzusehen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Rechtsausschuss (Vorsitzende/Vorsitzender und zwei Beisitzer) herbeizuführen oder aber ebenfalls mit Zustimmung aller Beteiligter eine Entscheidung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden alleine (ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten) zu beantragen.
Kann ich meinen Widerspruch auch wieder zurücknehmen?
Ja. Seinen Widerspruch kann man jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zurücknehmen mit der Folge, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Entsprechend der Widerspruchseinlegung hat auch die Rücknahme schriftlich oder per Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde zu erfolgen.
Endet das Verfahren immer mit einem Widerspruchsbescheid?
Nein. Neben der Rücknahme des Widerspruchs und der Abhilfe durch die Ausgangsbehörde besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Doris Enders
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 0010
Stockwerk: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Sarah Gläßer
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 0010
Stockwerk: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Andrea Greif
Besucheradresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung EisenbergStockwerk: EG
Hauptstr. 84
67304 Eisenberg

Details

Frau Ingrid Klag
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 0010
Stockwerk: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Irene Koch
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 0010
Stockwerk: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können bei der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr ein Saisonkennzeichen beantragen. Das ist der Nutzungszeitraum, in dem Sie jedes Jahr mit Ihrem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.
Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen.
Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen.
Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.
Sie beantragen die Zulassung persönlich oder online mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung i-Kfz.
Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.
Für Fahrzeuge, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden, besteht die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu erhalten.
Der Betriebszeitraum wird auf Antrag des Halters festgesetzt und auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.
Die Fahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden und sie dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Auch Oldtimerkennzeichen und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Hinweis:
Soll der Saisonzeitraum geändert werden, so ist die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie neue Kennzeichenschilder erforderlich.
Verfahrensablauf
Bei der persönlichen Beantragung:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum anmelden, erhalten Sie sofort eine Kennzeichenkombination mit Angabe des Saisonzeitraums zugeteilt.
Mit dieser Zuteilung:
- lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen
- lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen
- bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an
Bei der Online-Beantragung:
Über das i-Kfz-Portal beantragen Sie ein Saisonkennzeichen. Dafür ist die Eingabe einer elektronischen Versicherungsnummer (eVB) mit dem gewünschten Betriebszeitraum notwendig.
Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens zu Ihrem Fahrzeug wird:
- direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
- an die Versicherung gemeldet
- als Bescheid per Mail oder per Download an Sie übermittelt
Anschließend
- lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
- bringen Sie die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an
- befestigen Sie diese an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug
- Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Weitere Informationen, unter anderem welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind, finden Sie auf der Webseite der zuständigen Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage 4 Abschnitt 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)