Hinweis: Vor einer Antragstellung benötigen Sie ein BundID-Konto.
Was ist die BundID?
Die BundID bietet Ihnen im Rahmen des immer umfangreicher werdenden Onlineangebotes Ihrer Kreisverwaltung ein zentrales Konto zur Identifizierung. Hinterlegen Sie dort Ihre persönlichen Daten, werden diese in unseren Onlineangeboten vorausgefüllt. Das spart Zeit, ist sicher und bewahrt vor Tippfehlern.
Es gibt vier Möglichkeiten zur Konto-Erstellung:
- Benutzername & Passwort
- Online-Ausweis
- ELSTER-Zertifikat
- Europäische ID
Online-Anträge:
Fachliche Informationen zu den Onlineanträgen:
⇑ / Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Anne Hartelt
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 005
Stockwerk: UG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.
Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.
Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.
Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:
- den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
- Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
- Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- § 6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)