Wohngeld: Mietzuschuss

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      Informationen zu den Leistungen:

      / Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

      Zuständige Mitarbeiter

      Frau Anna-Katharina Jung

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      Gebäude: Kreishaus
      Raum-Nr.: 126
      Stockwerk: 1. OG
      Uhlandstraße 2
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      Postfach 12 80
      67285 Kirchheimbolanden
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      Frau Beate Laufer

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      Frau Christine Meier

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      Frau Katharina Uhl

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      Leistungsbeschreibung

      Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

      Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

      Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

      Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

      Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

      Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

      • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
      • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
      • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

      Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


      Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

      Welche Unterlagen werden benötigt?

      • Antragsformular
      • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
        • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
        • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
        • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
        • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
          • Ausweis
          •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
        • Unterhaltstitel:
          • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
        • bei Trennung einer Ehe:
          • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
        • bei unverheirateten Elternpaaren:
          • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
        • Einkommensnachweise über:
          • Kindergeld
          • gegebenenfalls Halbwaisenrente
          • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
        • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
        • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
        • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
      Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

      Das notwendige Antragsformular/Merkblatt finden Sie hier:

      UVG-Antrag.2024.pdf

      UVG-Antragsergänzung für Kinder ab 12 Jahren.2024.pdf

      UVG-Merkblatt.2024.pdf

      2024 01 Infos Datenschutz Unterhaltsvorschuss.pdf

      Welche Fristen muss ich beachten?

      Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

      Rechtsgrundlage

      Was sollte ich noch wissen?

      Es gibt folgende Hinweise:     

      • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
      • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

      Online-Verfahren

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