⇑ / Fahrzeug und Verkehr / Besondere Erlaubnisse / Kontrollgerätekarten: Unternehmenskarte
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Leistungsbeschreibung
Unternehmenskarten werden für Inhaber von Firmen oder Betrieben erstellt, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen oder die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben. Die Gültigkeit der Unternehmenskarte beträgt 5 Jahre.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Gewerbeanmeldung
- ersatzweise Handels- oder Vereinsregisterauszug, Verband- oder Kammerbestätigung, Bestätigung einer der berufsständische wirtschaftspolitischen Vereinigungen, Steuerbescheinigung über Einkünfte aus freiberuflicher/selbstständiger Arbeit, Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Angabe der USt-Identifikations-Nr. oder Reisegewerbekarte
- Nachweis des Namens des Inhabers oder des Vertretungsberechtigten (ggf. Vertretungsvollmacht)
- Bisherige Unternehmenskarte bei Erneuerungsantrag auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Unternehmenskarte können durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung bei der Erst- und der Folgeausstellung Gebühren zwischen 20,00 – 50,00 EUR erhoben werden. Neben den Gebühren können Auslagen für Fremdleistungen Dritter und Gebühren und Auslagen anderer Behörden erhoben werden. Sollte ein Direktversand durch das Kraftfahrtbundesamt an den Antragsteller gewünscht werden, fällt eine zusätzliche Gebühr von 5,00 Euro an.
Im Donnersbergkreis betragen die Kosten für eine Unternehmenskarte 47 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig.
Vor Ablauf der Gültigkeit ist rechtzeitig, frühestens 6 Monate vorher, ein Folgeantrag zu stellen.
Rechtsgrundlage
- Ziffer 4.3.2.3 der Anlage zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
- § 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- § 4 a des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz (FPersG) in Verbindung mit §§ 4 und 9 der zugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Ziffer 3.4.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Unternehmenskarte und zum digitalen Fahrtenschreiber finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) und des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).