⇑ / Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Unterhaltsvorschuss jährliche Prüfung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Theodora Marino
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Gebäude: KreishausRoom Nr.: 123
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67292 Kirchheimbolanden

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Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Funktion
Referatsleitung

Frau Christine Meier

Frau Diana Setzer

Frau Jasmin Stelter

Frau Katharina Uhl
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Details

Frau Christine Weber

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird regelmäßig von der Unterhaltsvorschussstelle geprüft.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben. Dies gilt auch unabhängig von einer Aufforderung durch die Unterhaltsvorschussstelle.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Teaser
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Verfahrensablauf
Die Unterhaltsvorschussstelle fordert die Alleinerziehenden auf, Angaben zur jährlichen Überprüfung der Lebenssituation zu machen. Die Antwort der Alleinerziehenden kann per Onlinedienst oder per Papierformular erfolgen. Nach Eingang der Antwort wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht.
Voraussetzungen
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Fall unterschiedlich.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung.
Wenn sich die Lebensumstände der Alleinerziehenden ändern, muss die Unterhaltsvorschussstelle auch ohne Aufforderung sofort unterrichtet werden.
Rechtsgrundlage
Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Rechtsbehelf
Wegen des ggf. langen Bewillligungszeitraums (bis zum 18. Lebensjahr) prüft die Unterhaltsvorschussstelle regelmäßig, in der Regel jährlich, ob die familiären und finanziellen Lebensumstände des Kindes die Gewährung des Unterhaltsvorschusses weiterhin zulassen.
Anträge / Formulare
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.
Was sollte ich noch wissen?
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.