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Zuständige Mitarbeiter
Frau Carmen Appelmann-Arm
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 220
Floor: 2. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Annette Buschmann

Herr Uwe Welker

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Baunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenen Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Welche Unterlagen werden benötigt?
erforderliche Bauantragsunterlagen (BV)
· amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte (zu beziehen über das Vermessungs- und Katasteramt), ohne Eintragung der geplanten baulichen Anlage, mit Eigentümerverzeichnis ( § 2 BauuntPrüfVO ) - Neuesten Datums !!!! (1-fach im Original, nicht beglaubigt, 2-fach als Kopie).
· Ergänzungsplan zum Lageplan ( § 2 Abs. 4 Bauunterlagenprüfverordnung) mit maß-stabsgerechter Eintragung der geplanten baulichen Anlage und der vorhandenen Umgebungsbebauung (3-fach).
· evtl. skizzenhafte Planunterlagen als Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100 für das geplante Bauvorhaben und, falls erforderlich, für den Bestand (3-fach).
· evtl. Berechnung u. zeichnerische Darstellung der Abstandsflächen gem. § 8 LBauO (3-fach).
Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- -- § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- -- § 9 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Vordrucke, Formulare für Bauantrag
- dann "Bauen und Wohnen" öffnen
- anschließend zu "Baurecht und Bautechnik" scrollen.
Dort sind die Formulare abgelegt.