⇑ / Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Theodora Marino
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 123
Floor: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Funktion
Referatsleitung

Frau Christine Meier

Frau Diana Setzer

Frau Jasmin Stelter

Frau Katharina Uhl
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 125
Floor: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details

Frau Christine Weber

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Beträge:
- für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 187,00 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 252,00 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 338,00 pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosengeld II.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich benötigt werden: Aktuelle Abstammungsurkunde des Kindes, aktuelle Haushaltsbescheinigung (wird vom Einwohnermeldeamt ausgestellt), Bankverbindung, Personalausweis/Aufenthaltserlaubnis
Das notwendige Antragsformular/Merkblatt finden Sie hier:
2023 01 Antrag UhVorschG_ausfüllbar.pdf
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Rechtsgrundlage
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.