⇑ / Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
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Leistungsbeschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Eine Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Baulastenauskunft:
Schriftlicher/elektronischer Antrag mit folgenden Angaben:
- Gemarkung
- Flurstücksnummer
- Rechnungsadresse
- Darlegung des berechtigten Interesses (z.B. Eigentum, Kaufinteresse)
Eintragung einer Baulast:
- Antrag Baulast.pdf
- beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks/der zu belastenden Grundstücke (nicht älter als vier Wochen), erhältlich beim Amtsgericht Rockenhausen
- amtlicher Lageplan als Original mit Eintragung der Baulastfläche in grüner Schraffur einschließlich entsprechender Vermaßung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. das Katasteramt anzufertigen + 5 Kopien
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Baulast sind gebührenpflichtig, ebenso schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage
Enthalten in folgenden Kategorien
- Auszüge aus Registern (Register und Kataster)
- Bauen
- Bauen und Immobilien (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Bauen und Wohnen (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Bauplanung (Bauen und Immobilien)
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- Grundstückskauf (Bauen)
- Hausbau und Immobilienerwerb (Bauen und Wohnen)
- Register und Kataster (Geschäftslagen für Unternehmen)