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Leistungsbeschreibung
Allgemeine Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Pflegegeld zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Schwerbehinderte Menschen in diesem Sinne sind
- Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
- Ohnhänder,
- Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen.
Als Anspruchsberechtigte kommen auch Menschen mit anderen gesundheitlichen Einschränkungen in Frage, sofern deren Behinderung diesem Schweregrad gleichkommt.
Das Bestehen einer solchen Behinderung wird durch ein versorgungsärztliches bzw. amtsärztliches Gutachten gem. § 12 Abs. 2 LPflGG nachgewiesen.
Kosten
keine
Dokumente
Anträge und Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
- Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Ergänzungen
Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.