Brand- und Katastrophenschutz

    Dieses Themengebiet gliedert sich in folgende Bereiche:



    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Doris Enders

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 0010
    Floor: Zulassungsstelle
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Andrea Greif

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    Besucheradresse

    Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg
    Floor: EG
    Hauptstr. 84
    67304 Eisenberg Adresse in Google Maps anzeigen
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    Frau Ingrid Klag

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 0010
    Floor: Zulassungsstelle
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
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    Frau Irene Koch

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 0010
    Floor: Zulassungsstelle
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, so kann hierfür ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes (ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung)
    • eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
    • Versicherungsbestätigung  bzw. Deckungskarte der Versicherung
    • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • Kfz-Kennzeichenschilder

    Hinweis:
     Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Tipp:
    Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch Fahrten mit deutschen Kurzzeitkennzeichen. Vor deren Nutzung  im Ausland ist mit der Auslandsvertretung des Staates, in den das Fahrzeug überführt werden soll, zu klären, ob das Führen eines deutschen Kurzzeitkennzeichens im jeweiligen Land zulässig ist.

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