Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Doris Enders
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Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Andrea Greif
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Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung EisenbergFloor: EG
Hauptstr. 84
67304 Eisenberg

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Frau Ingrid Klag
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Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Irene Koch
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Uhlandstraße 2
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Frau Rita Schreiner-Theis
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Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Für Fahrzeuge, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden, besteht die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu erhalten.
Der Betriebszeitraum wird auf Antrag des Halters festgesetzt und auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.
Die Fahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden und sie dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Auch Oldtimerkennzeichen und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Hinweis:
Soll der Saisonzeitraum geändert werden, so ist die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie neue Kennzeichenschilder erforderlich.
Verfahrensablauf
Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:
- erstmalige Zulassung
- Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung
- Zulassung auf einen neuen Fahrzeughalter (Umschreibung)
Die hierbei geltenden Regelungen sind zu beachten. Durch Klicken auf den oben hinterlegten jeweiligen Link werden weitere Informationen angezeigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Weitere Informationen, unter anderem welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind, werden durch Klicken auf den jeweiligen Link angezeigt.
- Erstzulassung
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb des Zulassungsbezirks
- Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirks
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.