Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nadine Bieck
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Wibke Hahn
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Xandra Held
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Anke Wolfenstätter
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Es empfiehlt sich, einen Termin mit der zuständige Urkundsperson zu vereinbaren.
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden: Geburtsurkunde des Kindes (falls Beurkundung nach der Geburt des Kindes erfolgt), Personalausweise der Eltern, Vaterschaftsanerkennung
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Rechtsgrundlage
- §§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- §1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.