Integrations- und Sprachkursangebote / Ausbildung und Beruf
INFORMATIONEN ZUM THEMA EINBÜRGERUNG IN LEICHTER SPRACHE
Den dazugehörigen Flyer zum Thema Einbürgerung - in leichter Sprache - können Sie hier abrufen.
INFORMATIONEN FÜR Kinder und Jugendlich sowie für ELTERN MIT SCHULKINDERN UND KINDERGARTENKINDERN
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Logistik und Transport / Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse / Fahrerkarte für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung erstmalig beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Linda Bieck

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Die Fahrerkarte dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Als Fahrerin oder Fahrer benötigen Sie für folgende Kraftfahrzeuge (Kfz) eine Fahrerkarte:
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger, sofern ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist
- Kfz, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind
Dabei gibt es gewisse Ausnahmeregelungen für Landwirte oder bei Universaldienstleistungen.
Wenn Sie noch keine gültige Fahrerkarte besitzen, können Sie diese bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.
Die Fahrerkarte ist ab dem Datum der Personalisierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 5 Jahre gültig. Eine Erneuerung Ihrer Karte müssen Sie spätestens 15 Werktage vor Kartenablauf beantragen.
Sie wollen eine Fahrerkarte erneuern, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist? Dann müssen Sie wieder eine Erstbestellung durchführen.
Die für Sie persönlich ausgestellte Fahrerkarte dürfen nur Sie nutzen. Sie bleibt immer Ihr Eigentum, auch wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Fahrerkarte bezahlt hat. Grundsätzlich sind diese nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie spätestens nach 7 Kalendertagen bei der für Sie zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Den Diebstahl oder Verlust der Fahrerkarte müssen Sie unverzüglich bei der Behörde oder Stelle anzeigen, die die Fahrerkarte ausgestellt hat.
WICHTIG: Sie benötigen KEINEN Termin für die Beantragung, wenn:
Sie den beiliegenden Antrag mit dem Unterschriftenvordruck ausfüllen und diesen ausgedruckt bei unserer Führerscheinstelle oder Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung einwerfen. Eine Übermittlung online ist aktuell leider noch nicht möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Bei der Beantragung einer Fahrerkarte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde der örtlich zuständigen Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Bei der Beantragung einer Fahrerkarte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde der örtlich zuständigen Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie besitzen eine gültige Fahrerlaubnis mit einer der folgenden Klassen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
- Ihre gültige Fahrerlaubnis muss einer der vorgenannten Klassen entsprechen, wenn diese in einem EWR-Vertragsstaat erteilt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerkarte
- Identitätsnachweis
- gültige inländische Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis eines Staates der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- berechtigt Inhaberin oder Inhaber Fahrzeuge zu führen, für die Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten zu beachten sind
- Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift
- Nachweise über Geburts und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das die antragstellende Person ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt (biometrisches Passfoto)
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 5 Absatz 5 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- Artikel 29 und Artikel 35 II Verordnung (EU) Nummer 165/2014
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Direktversandt:
Es ist auch möglich die Fahrerkarte nach Hause geschickt zu bekommen. Hierfür wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 € erhoben.