Schulen & Bildung

    Der Donnersbergkreis zeichnet sich durch eine Vielfalt an schulischen Bildungsangeboten aus. Von der Grundschule bis zum Internat sind nahezu alle Schulformen vertreten. Die differenzierte Förderung der Kinder beginnt bereits im Vorschulalter: Zum breiten Kindergartenangebot - 49 Kitas haben Platz für mehr als 3.028 Kinder - zählen auch Einrichtungen mit ganz besonderem pädagogischen Konzept, wie Waldkindergarten und Bewegungskindergarten. Im Waldkindergarten Elfetrippelsche in Münchweiler beispielsweise halten sich die Kinder bei jedem Wetter in der freien Natur auf. Der Kindergarten in Gundersweiler ist der landesweit erste zertifizierte Bewegungskindergarten: Hier wird Wert auf eine gezielte und differenzierte Bewegungsförderung gelegt.

    Grundschulen gibt es an 25 Orten, als weiterführende Schule steht an den Verbandsgemeindesitzen die Schulform Realschule plus zur Verfügung. Integrierte Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe gibt es in Rockenhausen und Eisenberg, drei Gymnasien bieten leistungsstärkeren Schülern hervorragende Möglichkeiten. Die neue Fachoberschule bei der Realschule plus in Göllheim führt zum Fachabitur in den Sparten Wirtschaft/Verwaltung sowie Gesundheit/Pflege. Der Berufsbildenden Schule sind vier Fachschulen, die Duale Berufsoberschule und ein Wirtschaftsgymnasium angegliedert. Eine Förderschule in Kirchheimbolanden, eine Förderschule in Rockenhausen sowie das Heilpädagogium Schillerhain als Heimschule für verhaltensauffällige Kinder ergänzen das Angebot für Schüler mit besonderem Förderbedarf. Ein großer Teil der weiterführenden Schulen wird als Ganztagsschule mit einem hochwertigen und vielseitigen Nachmittagsangebot geführt.

    In der Förderung seiner Schüler durch die Teilnahme an Wettbewerben hat in den vergangenen Jahren besonders das Wilhelm-Erb-Gymnasium Winnweiler von sich reden gemacht. Mehrere Schüler haben Stipendien von bundesweiten Wettbewerben erhalten.

    Das Gymnasium Weierhof ist eine staatlich anerkannte Privatschule in freier Trägerschaft. Es gehört zu den besten Schulen in Rheinland-Pfalz bei „Schüler experimentieren", bietet Japanischunterricht an und ist Modellschule für das G8-Abitur. Eine Besonderheit des Weierhofs bildet das Internat, es verfügt über eigene Fachkräfte und Laboreinrichtungen zur Betreuung von Diabetikern.

    Im Nordpfalzgymnasium Kirchheimbolanden, das komplett saniert und zum Passivhaus umgebaut wurde, erleben die Jugendlichen am eigenen Schulgebäude praktizierten Klimaschutz.

    Die IGS Eisenberg ist die größte Ganztagsschule in Angebotsform in Trägerschaft des Donnersbergkreises. Mit den beiden Standorten in Eisenberg und den damit verbundenen zwei pädagogischen Einheiten, sowie einem gut durchdachten Kurssystem, besteht die Möglichkeit die Schülerinnen und Schüler individuell auf ihrem Weg zum eigenen Schulabschluss (besondere Berufsreife, Berufsreife, qualifizierter Sekundarabschluss I, Fachhochschulreife (schulischer Teil), allgemeine Hochschulreife) zu begleiten.

    Auch die Kooperation zwischen den Schulen des Donnersbergkreises und der regionalen Wirtschaft wird groß geschrieben: Acht Schulen haben mittlerweile das Berufswahlsiegel erhalten und konnten damit nachweisen, dass für sie das selbstständige Lernen und die Vorbereitung auf den Beruf zum Stundenplan gehören. Die IGS in Rockenhausen fördert – unterstützt durch die Firma Keiper – den Nachwuchs in Sachen Hochtechnologie. Die Robotik AG hat mehrfach an Schüler-Weltmeisterschaften teilgenommen, beispielsweise 2010 in Singapur.



    / Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Annett Baumgart

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    Besucheradresse

    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
    Morschheimer Straße 9
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden

    Funktion

    Hygienefachkraft

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    Frau Susanne Fischer

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    Raum-Nr.: GA 5
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    Uhlandstraße 2
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    Frau Judith Krämer

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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Paragraph 42 „Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote“ für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.

    Folgende Personen dürfen nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:

    • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
    • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
    • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
      o Shigellen
      o Salmonellen
      o enterohämorrhagische Escherichia coli
      o Choleravibrionen

    Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Produkte aus Milchprodukten
    • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen

    Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten zulassen.
    Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

    Belehrung und Bescheinigung

    Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie

    • in einem Betrieb beschäftigt sind, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
    • in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind.

    Wenn Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel zu befürchten ist, gelten die Tätigkeits - und Beschäftigungsverbote  auch für Sie.

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

    Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers beim Vorliegen von Hinderungsgründen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.

    Rechtsgrundlage

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