Senioren

    / Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug zu Deutschen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Stefanie Bergsträßer

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 04
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Marie Sophie Gabrielow

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 06
    Floor: EG
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 05
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sina Oster

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 04
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 03
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Room Nr.: 04/05
    Floor: EG
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    Leistungsbeschreibung

    Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von Deutschen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Dies gilt auch für sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen. Sie dürfen nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

    Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
    • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht  
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

    Welche Gebühren fallen an?

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro 
    • Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
    • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).

    Bemerkungen

    Ausländische Staatsangehörige in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen erhalten in den meisten Fällen nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die
    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
    können ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.

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