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Zuständige Mitarbeiter
Frau Carmen Appelmann-Arm
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 232
Floor: 2. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Annette Buschmann

Frau Kerstin Lüke

Herr Jörg Sasser

Herr Uwe Welker

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.
Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Prüfbuch des fliegenden Baus und Versicherungsnachweis des Betriebers
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.
In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnung (LBauO)
- allgemeine gültige Regeln der Technik
- § 76 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (FliegBautenZustV RP)
- § 11 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.