⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Landwirtschaft/Veterinärwesen / Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Ingrid Bernhard

Frau Maria Geiger
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 005
Floor: UG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details

Frau Petra Klag

Herr Dr. Boris Rendel

Frau Dr. Ute Stauffer-Bescher

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Welche Fristen muss ich beachten?
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Rechtsgrundlage
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regelnVerordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
Rechtsbehelf
Widerspruch