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Informationen zu den Leistungen:
⇑ / Aufenthaltsgenehmigung, Zuwanderungsgesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Mareike Hubig
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Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
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Herr Frank Hüttenberger

Frau Sanela Islamovic

Herr Vitalij Malcev
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Stockwerk: EG
Uhlandstraße 2
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Frau Melanie Marczak

Frau Sabine Vogler
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Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Nicole Wörns
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Uhlandstraße 2
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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.
Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.
Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:
- die befristete Aufenthaltserlaubnis
- die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin !
Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.
EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.
Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.
Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.
Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:
Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.
Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :
Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Zusammenfassung
Sie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt
- wenn Ihre Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder
- wenn Sie einen neuen Paß erhalten haben und die Aufenthaltsgenehmigung übertragen werden muß oder
- wenn Sie von der Ausländerstelle einbestellt worden sind.
Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.
Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Erläuterungen
- Finanzierungsnachweis -
Ein Nachweis über die dauerhafte und ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Form entweder
- einer Einladung und Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz auf offiziellem Formular
- einem auf einem bei einer deutschen Bank eingerichteten Konto mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerstelle (Mindest-Restbetrag 1600,- ?, über den nur mit Zustimmung der Ausländerstelle verfügt werden kann und maximale monatliche Verfügung 500,- ?)
- Vorlage von allen Kontoauszügen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, auf denen die regelmäßigen Einzahlungen zu erkennen sind
- Mietvertrag und Einkommensnachweise als Kopie
Erforderliche Unterlagen
- Für Sprachkursaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- Anmeldung und Teilnahmebescheinigung des Sprachkurses mit Angabe der Art und des Umfangs des Sprachkurses
- Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Studienaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Familienzusammenführung (Ehepartner oder Kind zu Eltern)
- Paß
- Heiratsurkunde/Geburtsurkunde (deutsch oder legalisiert durch deutsche Botschaft)
- Mietvertrag
- Paß desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- die letzten 3 Lohnabrechnungen oder alle sonstigen Nachweise zum Einkommen desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- Für Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder
für Beantragung der Arbeitserlaubnis :
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- genaue Beschreibung der beabsichtigten
- Erwerbstätigkeit
(z. B. Vertragsentwurf oder vollständig ausgefüllter Vermittlungsauftrag, mit Angaben
zum Name/Firmenname/Adresse des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Stundenlohn, Monatslohn. Ebenso Angaben zur Berufsbezeichnung und vorausgesetzten Qualifikation des Arbeitnehmers) - Paß
- Für sonstiges
- Nachweis des Aufenthaltszwecks
- Mietvertrag
- 1 Paßfoto
- Paß
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
Rechtsgrundlage
Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz