Wohngeld: Mietzuschuss

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      / Gesundheit und Vorsorge / Pflege / Hilfe zur Pflege beantragen

      Zuständige Mitarbeiter

      Frau Angelika Breu

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      Gebäude: Kreishaus
      Raum-Nr.: 106
      Stockwerk: 1. OG
      Uhlandstraße 2
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      Postfach

      Postfach 12 80
      67285 Kirchheimbolanden
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      Frau Franziska Grzywna

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      Gebäude: Kreishaus
      Raum-Nr.: 105
      Stockwerk: 1. OG
      Uhlandstraße 2
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      Herr Matthias Haag

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      Gebäude: Kreishaus
      Raum-Nr.: 116
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      Frau Gudrun Heinemann

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      Herr Florian Philippi

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      Gebäude: Kreishaus
      Raum-Nr.: 102
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      Leistungsbeschreibung

      Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

      Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

      Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

      Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

      Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

      Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

      • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
      • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

      Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

      Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

      In Pflegegrad 1:

      • Pflegehilfsmittel
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
      • digitale Pflegeanwendungen
      • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
      • Entlastungsbetrag

      In Pflegegrad 2 bis 5:

      • häusliche Pflege in Form von:
        • Pflegegeld
        • häuslicher Pflegehilfe
        • Verhinderungspflege
        • Pflegehilfsmitteln
        • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
        • anderen Leistungen
        • digitalen Pflegeanwendungen
        • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
      • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
      • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
      • Entlastungsbetrag
      • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

      Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

      Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

      Weiter muss auch das gesamte Vermögen nachgewiesen werden!

      Voraussetzungen

      • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
      • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
      • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

      Rechtsgrundlage

      Anträge / Formulare

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