Der "Heimatkalender" für das Jahr 2025 ist für 9,50 € beim Donnersberg-Touristik-Verband, im regionalen Buchhandel sowie weiteren Verkaufsstellen erhältlich.
Auch der 48. Jahrgang bedient - neben dem Schwerpunktkapitel "Solidarität" - unterschiedliche Interessensgebiete mit regionalem Bezug.
Das Donnersberg-Jahrbuch wird durch das Redaktionsteam unter der Leitung von Barbi Driedger-Marschall geplant und zusammengestellt. Für das vorliegende Jahrbuch 2025 waren im Team beteiligt: Andreas Fischer, Torsten Schlemmer, Martina und Peter Wasem, Andreas Diener sowie Grafikdesigner Uwe Jochim.
Trotz der Steuerung durch das Redaktionsteam ist das Buch ein Gemeinschaftswerk ehrenamtlicher Autorinnen und Autoren und garantiert eine kurzweilige und gleichzeitig informative Lektüre. Für jede und jeden ist etwas dabei.
Etliche Ausgaben ab 1982 sind bei der Kreisverwaltung noch erhältlich. Fragen Sie gerne nach bei der zuständigen Mitarbeiterin im Kreishaus, Barbi Driedger-Marschall, unter oder telefonisch unter 06352 - 710-324.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
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Leistungsbeschreibung
Die Grenzübertrittsbescheinigung, kurz GÜB, wird von der zuständigen Stelle an einen ausreisepflichtigen Ausländer der Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten verlassen muss, ausgestellt. Unter anderem werden auf der Grenzübertrittsbescheinigung
- die Ausreisefrist (bis wann muss spätestens die Ausreise erfolgt sein) und
- die Personalien des Ausreisepflichtigen,
festgehalten. Zudem enthält eine Grenzübertrittsbescheinigung auch immer einen Abschnitt, der von der Grenzbehörde abgestempelt und an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird. Die erfolgte Ausreise wird dadurch nachgewiesen.
Teaser
Sie erhalten diese Grenzübertrittsbescheinigung in der Regel von Amts wegen. Das heißt, diese wird Ihnen von der zuständigen Stelle ausgestellt und ausgehändigt. Eine Beantragung ist demnach nicht erforderlich.
Verfahrensablauf
Die GÜB muss durch Sie den Behörden beim Grenzübergang (entweder im Inland am Flughafen der Bundespolizei oder bei Landübergängen der entsprechenden Grenzbehörde des Schengenstaates an der Außengrenze des Schengengebietes) übergeben werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Sie ihre Ausreise nachweisen möchten und keine GÜB erhalten haben, können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Als Ausländer müssen Sie Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten in der Regel verlassen, wenn Ihr erforderlicher Aufenthaltstitel, oder auch Ihr Visum nicht mehr gültig ist oder nach spätestens 90 Tagen, wenn Sie für den Kurzaufenthalt von der Visumspflicht befreit sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie die Angabe Ihrer Ausreisefrist. Bis zu diesem Stichtag müssen Sie das Land verlassen haben.