Donnersberg - Jahrbuch

    Am 19. November 2024 hat Landrat Rainer Guth in der Gemeindehalle in Lautersheim das neue Donnersberg-Jahrbuch vorgestellt. Mit dem Schwerpunkt „Solidarität“ wurde ein Thema aufgegriffen, das für unsere heutige Gesellschaft große Aktualität besitzt. 

    Auf fast 250 Seiten präsentieren über 50 Autorinnen und Autoren ihre Beiträge, die unseren Landkreis mit seinen ganz unterschiedlichen Facetten abbilden. So entsteht nicht nur eine Retrospektive, sondern Leserinnen und Leser erhalten einmal mehr einen Einblick in verschiedene Aspekte unserer Region. All dies macht das Donnersberg-Jahrbuch so vielfältig.

    Der "Heimatkalender" für das Jahr 2025 ist für 9,50 € beim Donnersberg-Touristik-Verband, im regionalen Buchhandel sowie weiteren Verkaufsstellen erhältlich.

    Auch der 48. Jahrgang bedient - neben dem Schwerpunktkapitel "Solidarität" - unterschiedliche Interessensgebiete mit regionalem Bezug. 

    Das Donnersberg-Jahrbuch wird durch das Redaktionsteam unter der Leitung von Barbi Driedger-Marschall geplant und zusammengestellt. Für das vorliegende Jahrbuch 2025 waren im Team beteiligt: Andreas Fischer, Torsten Schlemmer, Martina und Peter Wasem, Andreas Diener sowie Grafikdesigner Uwe Jochim.

    Trotz der Steuerung durch das Redaktionsteam ist das Buch ein Gemeinschaftswerk ehrenamtlicher Autorinnen und Autoren und garantiert eine kurzweilige und gleichzeitig informative Lektüre. Für jede und jeden ist etwas dabei.

    Etliche Ausgaben ab 1982 sind bei der Kreisverwaltung noch erhältlich. Fragen Sie gerne nach bei der zuständigen Mitarbeiterin im Kreishaus, Barbi Driedger-Marschall, unter oder telefonisch unter 06352 - 710-324.


    Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

    / Migration und Integration / Einwanderung / Aufenthaltserlaubnis verlängern für außergewöhnliche Härtefälle

    Leistungsbeschreibung

    Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Die härtefallbegründenden Umstände sind auch weiterhin gegeben. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

    Außerdem dürfen die Gründe, die ein Ausreisehindernis begründen, sowie die sonstigen einer Beendigung des Aufenthalts entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sein.

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen weiterhin gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse), sofern die Ausländerbehörde nicht im Ermessen hiervon absieht.

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie weiterhin nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann nur auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Ihnen gegenüber kann auch weiterhin eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII) und Kindergeld.

    Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

    Teaser

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

    An wen muss ich mich wenden?

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde

    Zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Voraussetzungen

    • Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
    • keine Versagungsgründe
    • kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • bisherige Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID        Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

    • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist , l ängstens drei Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Rechtsgrundlage

    § 8 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    § 5 AufenthG

    § 12 AufenthG

    § 29 Abs. 3 AufenthG

    § 44 AufenthG

    § 44a AufenthG

    § 78 AufenthG

    § 78a AufenthG

    § 45 AufenthV

    § 50 AufenthV

    § 53 AufenthV

    Anträge / Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Kurztext

    Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde

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