Donnersberg - Jahrbuch

    Am 30. November 2020 stellte Landrat Rainer Guth im kleinen Kreis des Redaktionsteams das neue Donnersberg-Jahrbuch vor.

    Der "Heimatkalender" für das Jahr 2021 ist für 8,00 € im Buchhandel und beim Donnersberg-Touristik-Verband erhältlich.

    Auch der 44. Jahrgang bedient - neben dem Schwerpunktkapitel "Lernen - Leben - Erleben" - vielerlei Interessensgebiete mit regionalem Bezug. Wie seine Vorgänger garantiert das Buch eine kurzweilige und dennoch lehrreiche Lektüre - ist Lesebuch und Nachschlagewerk zugleich. Eine beliebte Ergänzung zu den Sachthemen von Land und Leuten rund um den Donnersberg sind stets die "Kalendergeschichten", die für Leseerlebnisse in Versen und in Prosa sorgen.

    Das Donnersberg-Jahrbuch ist ein Gemeinschaftswerk ehrenamtlicher Autoren, das einen Ehrenplatz im Bücherschrank verdient.

    Etliche Ausgaben ab 1982 sind bei der Kreisverwaltung noch zu haben, mit Ausnahme der Jahrgänge 1992, 1993, 1995, 1996, 1997, 2001, 2006 und 2012.


    Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

    / Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Sandro Attilo

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 017
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sonja Krauß

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    Leistungsbeschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

    Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Welche Gebühren fallen an?

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

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