Donnersberg - Jahrbuch

    Am 30. November 2020 stellte Landrat Rainer Guth im kleinen Kreis des Redaktionsteams das neue Donnersberg-Jahrbuch vor.

    Der "Heimatkalender" für das Jahr 2021 ist für 8,00 € im Buchhandel und beim Donnersberg-Touristik-Verband erhältlich.

    Auch der 44. Jahrgang bedient - neben dem Schwerpunktkapitel "Lernen - Leben - Erleben" - vielerlei Interessensgebiete mit regionalem Bezug. Wie seine Vorgänger garantiert das Buch eine kurzweilige und dennoch lehrreiche Lektüre - ist Lesebuch und Nachschlagewerk zugleich. Eine beliebte Ergänzung zu den Sachthemen von Land und Leuten rund um den Donnersberg sind stets die "Kalendergeschichten", die für Leseerlebnisse in Versen und in Prosa sorgen.

    Das Donnersberg-Jahrbuch ist ein Gemeinschaftswerk ehrenamtlicher Autoren, das einen Ehrenplatz im Bücherschrank verdient.

    Etliche Ausgaben ab 1982 sind bei der Kreisverwaltung noch zu haben, mit Ausnahme der Jahrgänge 1992, 1993, 1995, 1996, 1997, 2001, 2006 und 2012.


    Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

    / Fahrerlaubnis: Pflichtumtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Linda Bieck

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 08
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
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    Herr Thorsten Bieck

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    Room Nr.: 08
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    Frau Saskia Hess

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 09
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    Frau Lara Kuschel

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    Room Nr.: 09
    Floor: EG
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    Herr Matthias Schreiber

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    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 07
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    Leistungsbeschreibung

    Alte Papierführerscheindokumente, die sogenannten grauen oder rosa „Lappen“ verlieren ab dem 19. Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen daher umgetauscht und durch den aktuell gültigen EU-Kartenführerschein ersetzt werden. Von dem Pflichtumtausch sind auch alte Kartenführerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind betroffen. Wer noch ein solches altes Führerscheindokument besitzt, sollte daher prüfen, wie lange sein Führerschein noch gültig ist.

    Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt. Zu Beginn erfolgt der Umtausch der Papierführerscheine.

    Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:

    • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
    • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Juli 2022 umtauschen.
    • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
    • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
    • Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.

    Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:

    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
    • Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

    Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, dass der Führerschein bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden muss.

    Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Gegenüberstellung Klassen:

    In welche neuen Klassen Ihr bisheriger Führerschein umgeschrieben wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung)
    • ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung
    • nationaler Führerschein
    • Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
    • bei dem Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung die bei der Klasse 3 enthalten ist (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
      • zusätzlich Nachweis über die körperliche Eignung (ärztliches Gutachten)
      • Nachweis über das Sehvermögen (augenärztliches Gutachten)

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest.

    Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt

    Gebühr: 1,00 €

    Gebührennummer 202.5 - Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts

    Gebühr: 24,30 €

    Gebühr für gegebenenfalls Direktversand gemäß der Führerschein- Verwaltungsvorschrift

    Gebühr: 5,10 €

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Die Gesamtgebühr für die Bearbeitung von 25,30 € bezahlen Sie im Donnersbergkreis per Rechnung. Diese erhalten Sie mit einer Benachrichtigung, sobald Ihr neuer Führerschein abholbereit ist.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Bei Inhabern einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist die Fahrerlaubnis nach neuem Recht nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vorher beantragt sein, damit  das Weiterbestehen der betreffenden Fahrberechtigung gesichert ist.

    Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033

    Rechtsgrundlage

    Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Anträge / Formulare

    Der Antrag ist persönlich  zu stellen.

    Formulare

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