Der "Heimatkalender" für das Jahr 2021 ist für 8,00 € im Buchhandel und beim Donnersberg-Touristik-Verband erhältlich.
Auch der 44. Jahrgang bedient - neben dem Schwerpunktkapitel "Lernen - Leben - Erleben" - vielerlei Interessensgebiete mit regionalem Bezug. Wie seine Vorgänger garantiert das Buch eine kurzweilige und dennoch lehrreiche Lektüre - ist Lesebuch und Nachschlagewerk zugleich. Eine beliebte Ergänzung zu den Sachthemen von Land und Leuten rund um den Donnersberg sind stets die "Kalendergeschichten", die für Leseerlebnisse in Versen und in Prosa sorgen.
Das Donnersberg-Jahrbuch ist ein Gemeinschaftswerk ehrenamtlicher Autoren, das einen Ehrenplatz im Bücherschrank verdient.
Etliche Ausgaben ab 1982 sind bei der Kreisverwaltung noch zu haben, mit Ausnahme der Jahrgänge 1992, 1993, 1995, 1996, 1997, 2001, 2006 und 2012.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Doris Enders
Postadresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 0010
Floor: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Andrea Greif
Besucheradresse
Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung EisenbergFloor: EG
Hauptstr. 84
67304 Eisenberg

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Frau Ingrid Klag
Postadresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 0010
Floor: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Irene Koch
Postadresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 0010
Floor: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Rita Schreiner-Theis
Postadresse
Gebäude: KreishausRoom Nr.: 0010
Floor: Zulassungsstelle
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (alle kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug über eine Betriebserlaubnis verfügt und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer HU/SP zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Fahrten zu Reparaturzwecken durchgeführt werden.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit diesem Kennzeichen nicht mehr betrieben werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über die technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung), wenn . die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU),
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung bis max. fünf Tage gültig. Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht zurückgegeben werden. Sie verlieren mit Fristablauf ihre Gültigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)