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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Persönliche Unterlagen
- Betriebliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Beginn der gewerbstätigen Ausübung.
Bitte stellen Sie den Antrag mehrere Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit.
Rechtsgrundlage
- §11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- Art. 84 Abs.1, Art. 87 und Art. 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage