Bürgerservice

    / Migration und Integration / Einwanderung / Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sanela Islamovic

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

    Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
    • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
    • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

    Verfahrensablauf

    Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
     
    Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen  ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine  persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.
     
    Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

    Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.

     

    Welche Gebühren fallen an?

    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110,00 Euro
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 
      • bis zur drei Monaten: 96,00 Euro
      • von mehr als drei Monaten: 93,00Euro 
    • Niederlassungserlaubnis:
      • für Hochqualifizierte:   147,00Euro 
      • zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: 124,00 Euro
      • in den übrigen Fällen : 113,00 Euro

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Nein
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr

    Gebühr: 110,00 €
    Vorkasse: Nein
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr

    Gebühr: 96,00 €
    Vorkasse: Nein
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten

    Gebühr: 93,00 €
    Vorkasse: Nein
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten

    Gebühr: 147,00 €
    Vorkasse: Nein
    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

    Gebühr: 124,00 €
    Vorkasse: Nein
    Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

    Gebühr: 113,00 €
    Vorkasse: Nein
    Niederlassungserlaubnis in den übrigen Fällen

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
    Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.

    vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels

    Antragsfrist: 2 Monate

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    FLYER eAT - deutsch und englisch -

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