Bürgerservice

    / Mobilität und Fahrzeuge / Führerscheine / Führerschein Umschreibung ausländischer Führerschein

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Linda Bieck

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 08
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Herr Thorsten Bieck

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    Gebäude: Kreishaus
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    Frau Celine Döngi

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    Gebäude: Kreishaus
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    Frau Saskia Hess

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    Frau Laura Wahl

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    Raum-Nr.: 08
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    Leistungsbeschreibung

    Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU/EWR-Mitgliedsstaat) dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge unbegrenzt führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Sofern eine Wohnsitzbegründung in Deutschland vorliegt, gilt die Berechtigung nur für die Dauer von 6 Monaten. Danach wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sog. Umschreibung).

    Hinweis:

    EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung und können ohne zeitliche Befristung verwendet werden. Dies betrifft die Fahrerlaubnisklassen A bis BE.

    Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Beantragung erfolgt schriftlich.

    • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
    • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis)
    • ggf. Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
    • Gültiger ausländischer Führerschein mit amtlicher Übersetzung ]  
    • bei einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
      • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
      • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
      • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
      • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen

    Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

     

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 5,10 €
    Vorkasse: Nein
    Gebührennummer 201- Prüfung des Antrags

    Gebühr: 1,00 €
    Vorkasse: Nein
    Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt

    Gebühr: 3,30 €
    Vorkasse: Nein
    Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt

    Gebühr: 34,50 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
    Gebührennummer 202.1 - Erteilung der Fahrerlaubnis bei vorliegender Drittstaatenfahrerlaubnis

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

    Rechtsgrundlage

    Es gelten Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse in der Fahrerlaubnisverordnung.

    Anträge / Formulare

    Bei der Fahrerlaubnisbehörde verfügbar.

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