⇑ / Vaterschaftsanerkennung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nadine Bieck
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Wibke Hahn
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Xandra Held
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Frau Anke Wolfenstätter
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Es empfiehlt sich, einen Termin mit der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Benötigt werden: Personalausweise der Eltern und die Geburtsurkunde des Kindes (falls Beurkundung nach Geburt des Kindes stattfindet)