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Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Für die erstmalige Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins müssen Sie eine bestandene Fischerprüfung, bestehend aus Theorie- und Praxisteil, erbringen. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Fischerprüfungen aus anderen deutschen Bundesländern werden durch einen dort ausgestellten Fischereischein belegt.
Eine Fischerprüfung müssen u.a. folgende Personen nicht nachweisen:
- Jugendliche, wenn sie einen Jugendfischereischein lösen,
- Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Prüfung ablegen können, für die Lösung des Sonderfischereischeins,
- beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
- Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, der auch bei bestimmten Onlineanbietern absolviert werden kann. Der Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen. Bei einem Onlinekurs ist zusätzlich ein Nachweis über den vorgeschriebenen Praxistag erforderlich. Die Kosten für die Prüfung bei der unteren Fischereibehörde betragen 29 €. Nach bestandener Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt, das zur Beantragung des Fischereischeins bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeindeverwaltung) benötigt wird. Dazu bitte auch den Personalausweis und ein Lichtbild mitnehmen.
Rechtsgrundlage
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)