Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Sandro Attilo

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 011
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Sonja Krauß

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Room Nr.: 010
    Floor: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

    Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne gewerblichen Hintergrund und  ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einen  Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass im Einzelfall zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Ausnahmegenehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z. B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

    Zusätzlich kann eine luftrechtliche Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderlich sein.

    Immissionsschutzrechtlicher Hinweis: Prinzipiell wird davon abgesehen, Ausnahmeregelungen für Privatpersonen zu erteilen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. 

    Voraussetzungen

    Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern bedarf einer Erlaubnis, wenn er in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (beispielsweise Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) erfolgt oder die Feuerwerkskörper mehr als 300 Meter aufsteigen. Dabei darf von der beabsichtigten Nutzung des Luftraums insbesondere keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
    • Antragsunterlagen (erhältlich bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung)  zum Zweck des Feuerwerks

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Kreis- bzw.Stadtverwaltung.

    Die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung erfordert beispielsweise Angaben zu dem genauen Aufstiegsort, der Aufstiegshöhe sowie der Kategorie der Feuerwerkskörper.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren sind je nach Stadt oder Kreis unterschiedlich und richten sich nach Aufwand im Rahmen der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis.

    Für die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung ist die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) maßgeblich. Diese sieht nach dem entsprechenden Gebührenverzeichnis für die Genehmigung des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern je nach Entfernung zu Flugplätzen eine Gebühr zwischen 30,00 Euro bis 500 Euro vor.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Widerspruch.

    Anträge / Formulare

    Sowohl die Anfragen als auch die Anträge können formlos mindestens vier Wochen vor dem Aufstieg eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen die Vordrucke der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen zu verwenden.

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