⇑ / Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks
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Leistungsbeschreibung
Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne gewerblichen Hintergrund und ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass im Einzelfall zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Ausnahmegenehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z. B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Zusätzlich kann eine luftrechtliche Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderlich sein.
Immissionsschutzrechtlicher Hinweis: Prinzipiell wird davon abgesehen, Ausnahmeregelungen für Privatpersonen zu erteilen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist.
Voraussetzungen
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern bedarf einer Erlaubnis, wenn er in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (beispielsweise Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) erfolgt oder die Feuerwerkskörper mehr als 300 Meter aufsteigen. Dabei darf von der beabsichtigten Nutzung des Luftraums insbesondere keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
- Antragsunterlagen (erhältlich bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) zum Zweck des Feuerwerks
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Kreis- bzw.Stadtverwaltung.
Die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung erfordert beispielsweise Angaben zu dem genauen Aufstiegsort, der Aufstiegshöhe sowie der Kategorie der Feuerwerkskörper.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind je nach Stadt oder Kreis unterschiedlich und richten sich nach Aufwand im Rahmen der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis.
Für die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung ist die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) maßgeblich. Diese sieht nach dem entsprechenden Gebührenverzeichnis für die Genehmigung des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern je nach Entfernung zu Flugplätzen eine Gebühr zwischen 30,00 Euro bis 500 Euro vor.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
- § 4 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)
- §§ 15a,16,19 und 20 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Abschnitt VI Ziffer 15a des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV)
- §§7, 27,20 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 32 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Anträge / Formulare
Sowohl die Anfragen als auch die Anträge können formlos mindestens vier Wochen vor dem Aufstieg eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen die Vordrucke der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen zu verwenden.