Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Vaterschaftsanerkennung beurkunden

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Nadine Bieck

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 114
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Wibke Hahn

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 114
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Xandra Held

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 113
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Anke Wolfenstätter

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 113
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Es empfiehlt sich, einen Termin mit der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.

     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Benötigt werden: Personalausweise der Eltern und die Geburtsurkunde des Kindes (falls Beurkundung nach Geburt des Kindes stattfindet)

    Rechtsgrundlage

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

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