Bachelor of Arts (BA) im Studiengang Verwaltung oder Verwaltungsinformatik (Beamtin/Beamter im 3. Einstiegsamt)
- Ausbildungsbeginn: 01. Juli jeden Jahres
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre, duales Studium
- Verdienst (brutto -Stand 12/2022): 1.357,85 € (Anwärtergrundbetrag)
- Schulbildung: Allgemeine Hochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (13 Monate) sowie eine Gastausbildung in einer anderen Behörde (2 Monate)
- Theoretische Ausbildung: Zentrale Verwaltungsschule Mayen (21 Monate) und Kommunales Studieninstitut (KSI) Ludwigshafen
Ausbildung als Verwaltungswirtin bzw. Verwaltungswirt (Beamtin/Beamter im 2. Einstiegsamt)
- Ausbildungsbeginn: 01. Juli (je nach Bedarf; voraussichtlich wieder 2026)
- Ausbildungsdauer: 2 Jahre, duale Ausbildung
- Verdienst (brutto - Stand 12/2022): 1.321,65 € (Anwärtergrundbetrag)
- Schulbildung: Fachhochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (11 Monate) sowie eine Gastausbildung in einer anderen Behörde (2 Monate)
- Theoretische Ausbildung: Zentrale Verwaltungsschule Mayen (11 Monate) und Kommunales Studieninstitut (KSI) Ludwigshafen
Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte bzw. Verwaltungsfachangestellter (Fachrichtung Kommunalverwaltung)
- Ausbildungsbeginn: 01. August jeden Jahres
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre
- Verdienst (brutto - Stand 04/2022): 1.068,26 € - 1.164,02 € (gestaffelt nach Lehrjahr)
- Schulbildung: Sekundarabschluss I (mittlere Reife)
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis
- Theoretische Ausbildung: Berufsbildende Schule II und Kommunales Studieninstitut (KSI) Kaiserslautern
Ausbildung als Fachinformatikerin bzw. Fachinformatiker (Fachrichtung Kommunalverwaltung)
- Ausbildungsbeginn: 01. August (alle 3 Jahre; voraussichtlich wieder 2026)
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre
- Verdienst (brutto - Stand 04/2022): 1.068,26 € - 1.164,02 € (gestaffelt nach Lehrjahr)
- Schulbildung: Sekundarabschluss I (mittlere Reife)
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis
- Theoretische Ausbildung: Berufsbildende Schule I - Technik in Kaiserslautern
Bachelor of Arts (BA) im Studiengang Soziale Arbeit
- Studienbeginn: 01. Oktober (alle 3 Jahre; voraussichtlich wieder 2026)
- Studiendauer: 3,5 Jahre
- Verdienst: Taschengeld i.H.v. 565,00 € sowie Übernahme der Studiengebühren
- Schulbildung: Allgemeine Hochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (Jugendamt)
- Theoretische Ausbildung: Internationale Hochschule (IU) in Mainz
Persönliche Anforderungen für alle Ausbildungsberufe:
- Freundlichkeit und Kommunikationsfähigkeit – im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern
- Teamfähigkeit – für ein gutes Miteinander mit Kolleginnen und Kollegen
- Sorgfalt – um Gesetze und Vorschriften fehlerfrei anzuwenden
- Verantwortungsbewusstsein – um Entscheidungen anhand der Gesetze zu treffen
- Gute Deutschkenntnisse – zur Kommunikation (schriftlich und verbal)
- Kenntnisse der Datenverarbeitung – um die Verwaltungsprogramme anzuwenden
- Lernbereitschaft – um immer auf dem aktuellen Stand zu sein
Haben wir dich von einer Ausbildung oder einem Studium bei uns überzeugt? Dann genieße die Vorteile des öffentlichen Dienstes und bewirb dich jetzt über unser Bewerbungsportal für Deine Ausbildung oder Dein Studium ab 2024.
Schwerbehinderte und ehrenamtlich engagierte Jugendliche werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Mutterschaftsanerkennung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nadine Bieck
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Wibke Hahn
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 114
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Xandra Held
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Frau Anke Wolfenstätter
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 113
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Teaser
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
An wen muss ich mich wenden?
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
- Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Rechtsgrundlage
- Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 1594 bis 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Anträge / Formulare
beim Standesamt
Kurztext
Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Mutter des Kindes, ist die Frau die es geboren hat.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden muss. (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
- Die Anerkennung der Mutterschaft wird in öffentlich Form beurkundet.
- Zuständig sind Standesämter, alle Jugendämter und Notariate.