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Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich für Bodenabbauten aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG).
Genehmigungspflichtig sind z.B.
selbständige Abgrabungen von Ufer und Feuchtflächen,
unselbständige Abgrabungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2;
der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen.
Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da vorstehende Abgrabungen meist auch als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind.
Der Abbau bedarf ggfs. Auch einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushausgesetz (WHG), wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für die gewerbsmäßige Gewinnung von Bodenbestandteilen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich.
In einer Baugenehmigung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden die naturschutzrechtlichen Belange mitberücksichtigt.
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