⇑ / Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Angelika Breu

Frau Franziska Grzywna

Frau Karin Harder-Konrad

Frau Gudrun Heinemann

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einer (teil)stationären Pflegeeinrichtung erhalten.
Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis
Weiter muss auch das gesamte Vermögen nachgewiesen werden!
Voraussetzungen
Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig sind. Hilfe zur Pflege kommt somit dem Grunde nach in Betracht
- bei nicht pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5,
- bei pflegeversicherten Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 2 sind,
- bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung noch nicht erfüllen,
- bei pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, wenn und soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den notwendigen pflegerischen Bedarf zu decken.
Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das gesamte Einkommen und Vermögen muss nachgewiesen werden.