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Zuständige Mitarbeiter
Frau Linda Bieck

Herr Thorsten Bieck

Frau Saskia Hess

Herr Taylan Sengül

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Es gibt zwar keine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung geraten.
Voraussetzungen
Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung
- Führerschein
- Neues Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde
- bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
Gebühr: 1,00 €
Gebührennummer 202.4 - Erteilung einer Fahrerlaubnis als Ersatz
18,90 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung dauert im Standardverfahren ca. zwei Wochen.
Rechtsgrundlage
- § 21 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 25 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.