Eilverordnung über besondere SchutzmaSSregeln

    Auf Grund der gehäuften Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln und in Hausgeflügelbeständen in mehreren Bundesländern hat das Bundesministerium eine Eilverordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen erlassen.

    Diese Vorschriften gelten für alle Geflügelhalter (auch Kleinsthaltungen) bundesweit.

    Der Tierhalter eines Geflügelbestandes hat unter anderem sicherzustellen, dass:

    1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugtes Betreten oder Befahren gesichert sind,
    2. die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
    3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
    4. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

    Ausdrücklich wird auch auf die Pflicht zur Anmeldung der Geflügelbestände bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Veterinäramt, hingewiesen. Sofern dies noch nicht erfolgt ist, muss es jetzt unverzüglich nachgeholt werden.

    Ein Merkblatt mit ausführlichen Erklärungen erhalten Sie hier.

    Weitere Auskünfte sowie das Merkblatt in Papierform erhalten Sie auch beim Veterinäramt der Kreisverwaltung, Dr. Rendel, Tel. 06352 / 710-207, Dr. Stauffer-Bescher Tel. 06352 / 710-244, E-Mail:

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