Umgang mit abgemeldeten Alt-Fahrzeugen

    Die Kreisverwaltung weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass für das Abstellen von Alt-Fahrzeugen, die abgemeldet und nicht mehr fahrtüchtig sind, besondere Bestimmungen gelten.

    Grundsätzlich darf ein abgemeldetes Auto nur auf umfriedetem Gelände stehen. Die Nutzung eines Parkplatzes – egal ob öffentlich oder privat – ist nicht gestattet. Erfüllt das abgestellte Fahrzeug nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck als Fortbewegungsmittel, gilt es nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als "Abfall" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 4).

    Das Altfahrzeug darf nicht einfach auf einem Grundstück abgestellt werden, sondern muss gemäß Altfahrzeug-Verordnung an eine anerkannte Annahme- oder Rücknahmestellestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden (§ 4 AltfahrzeugV). Der Halter ist demnach verpflichtet, das ausgediente Fahrzeug einer entsprechend anerkannten Stelle zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen.

    Anerkannte Betriebe können im Internet unter https://www.altfahrzeugstelle.de/de/60 recherchiert werden.

    Die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung weist darauf hin, dass abgestellte Fahrzeuge zudem eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Wer Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 a, Bodenverunreinigung, und § 326, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) vermeiden will, muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin oder Öle austreten können.

    Im Sinne des Umweltschutzes ist man auch dann in der Pflicht, wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist. Daher sind Fahrzeuge grundsätzlich auf befestigtem Boden und nicht auf Erde oder Gras abzustellen.

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